Für die Anwendung am Menschen bestimmte Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs, die den Vorgaben der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
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