Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs
Für die Anwendung am Menschen bestimmte Arzneispez
§ 1Für die Anwendung am Menschen bestimmte Arzneispez
§ 2Für die Anwendung am Tier bestimmte Arzneispeziali
§ 2Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/83
§ 3Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 1999
§ 3§§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Vorwort
§ 1
Für die Anwendung am Menschen bestimmte Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs, die den Vorgaben der Richtlinie 1999/82/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 75/318/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneispezialitäten (ABl. Nr. L 243 vom 15. 9. 1999, S 7) nicht entsprechen, dürfen ab 1. März 2001 nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 1
Für die Anwendung am Menschen bestimmte Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs, die den Vorgaben der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 2
Für die Anwendung am Tier bestimmte Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs, die den Vorgaben der Richtlinie 1999/104/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 81/852/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln (ABl. Nr. L 3 vom 6. 1. 2000, S 18) nicht entsprechen, dürfen ab 1. Juni 2001 nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 2
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, umgesetzt.
§ 3
Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 1999/82/EG (ABl. Nr. L 243 vom 15. 9. 1999, S 7) und 1999/104/EG (ABl. Nr. L 3 vom 6. 1. 2000, S 18) umgesetzt.
§ 3
§§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.