Für die Anwendung am Menschen bestimmte Arzneispez
§ 1Für die Anwendung am Menschen bestimmte Arzneispez
§ 2Für die Anwendung am Tier bestimmte Arzneispeziali
§ 2Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/83
§ 3Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 1999
§ 3§§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Vorwort
Für die Anwendung am Menschen bestimmte Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs, die den Vorgaben der Richtlinie 1999/82/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 75/318/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneispezialitäten (ABl. Nr. L 243 vom 15. 9. 1999, S 7) nicht entsprechen, dürfen ab 1. März 2001 nicht in Verkehr gebracht werden.
Für die Anwendung am Menschen bestimmte Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs, die den Vorgaben der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
Für die Anwendung am Tier bestimmte Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs, die den Vorgaben der Richtlinie 1999/104/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 81/852/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln (ABl. Nr. L 3 vom 6. 1. 2000, S 18) nicht entsprechen, dürfen ab 1. Juni 2001 nicht in Verkehr gebracht werden.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, umgesetzt.
Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 1999/82/EG (ABl. Nr. L 243 vom 15. 9. 1999, S 7) und 1999/104/EG (ABl. Nr. L 3 vom 6. 1. 2000, S 18) umgesetzt.
§§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.