Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Fachhochschul-Studiengänge Vorarlberg-Gesellschaft m. b. H.“
Vorwort
§ 1
Der „Fachhochschul-Studiengänge Vorarlberg-Gesellschaft m. b. H.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.
§ 2
Der Wegfall einer Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 FHStG ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vom Erhalter unverzüglich zu melden.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.