Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (§ 32 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.
Rückverweise
2. GeV der VA 2025 · 2. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates
§ 5
…Konsumentenschutz; – Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Bereiche Frauen und Gleichstellungsangelegenheiten); – Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (Bereiche Innovation, Schiene, Luft- und Schiffverkehr). (2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben…
§ 4
…in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen: – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten; – Bundesministerium für Finanzen; – Bundesministerium für Justiz; – Bundesministerium für Landesverteidigung. (2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben…
§ 7
…Zur Besorgung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sind sieben Kommissionen, eine bundesweit tätige Kommission für den Straf- und Maßnahmenvollzug und sechs Regionalkommissionen, eingesetzt.…
§ 3
…Bereiche Innovation, Schiene, Luft- und Schiffverkehr); – Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft; – Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus. (2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben…