Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen sowie elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern gemäß § 2 Z 4 der Beglaubigungsstellenverordnung BGBl. II Nr. 809/1994 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2004, die gemäß § 16 Abs. 2 der Eichstellenverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 93/2004 ein gültiges Beglaubigungszeichen tragen, gelten als geeichte Messgeräte. Die Bestimmungen über die Verlängerung der Nacheichfrist sind für solche Zähler und Tarifgeräte gleichermaßen anzuwenden.
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