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Bundesrecht
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Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung ausgenommen sind
§ 2
§ 2
In Kraft seit 01. Mai 1996
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§ 2 — Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung ausgenommen sind
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Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Mai 1996 in Kraft.
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