BundesrechtVerordnungenLiegenschaften, die von der Vermögensübertragung ausgenommen sind

Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung ausgenommen sind

In Kraft seit 01. Mai 1996
Up-to-date

§ 1

(1) Nachstehend genannte ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendete Liegenschaften sind von der Vermögensübertragung auf die Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft ausgenommen:

Nr. Bezirksgericht Grundbuch Einlagezahl Grundstücksnummer
1 Döbling Grinzing 1423 794/3
794/6
2 für ZRS Graz Ragnitz 178 103/2
. 131
3 Klagenfurt Pakein 104 448/31
448/32
448/96
448/107
614/37
. 82
4 Innsbruck Mühlau 543 . 252
5 Salzburg Mönchsberg 55 2640/1
2642/5
2643/2
4349

(2) Die Verwaltung dieser Liegenschaften verbleibt beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

§ 2

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Mai 1996 in Kraft.