BundesrechtVerordnungenSchülertransport-Kennzeichnungs-VerordnungArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 01. Oktober 1994
Up-to-date

Die quadratische Tafel zur Kennzeichnung von Schülertransporten ist entsprechend nachfolgendem Muster auszuführen und muß folgende Merkmale aufweisen:

1. 400 mm Seitenlänge,

2. 30 mm breite schwarze Umrandung,

3. Höhe der bildlichen Darstellung der Kinder: 200 mm,

4. rückstrahlendes Material.

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