(1) Die Untersuchung der Atemluft darf bei Verdacht auf Beeinträchtigung durch Alkohol gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 von
1. Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;
2. sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,
vorgenommen werden.
(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.
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