BundesrechtVerordnungenÜbereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 38Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 20. September 1980
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