BundesrechtVerordnungenÜbereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 38

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 38

In Kraft seit 20. September 1980
Up-to-date

Art. 1

Die Kundmachung der Regelung Nr. 38 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)

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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 38 am 22. Juli 1980 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 20. September 1980 für Österreich in Kraft.