BundesrechtVerordnungenRechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

In Kraft seit 01. Juni 1941
Up-to-date

§ 1 § 1

Im Fall des § 30 der Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1591) soll der neue Eigentümer in das Binnenschiffsregister erst dann eingetragen werden, wenn dem Registergericht die Bescheinigung eines bei der Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt gebildeten Sachverständigenausschusses für die Preisprüfung vorgelegt worden ist, daß gegen die Übertragung des Eigentums keine Bedenken bestehen.

§ 2 § 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1941 in Kraft.