§ 1 Meldestelle — Giftinformations-Verordnung 1999
Rückverweise
Meldestelle im Sinne dieser Verordnung ist die Umweltbundesamt GmbH. Sie wird zur Erfassung und Auswertung der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 ChemG 1996 herangezogen.
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