BundesrechtVerordnungenAEV Kleb- und Anstrichstoffe

AEV Kleb- und Anstrichstoffe

In Kraft seit 12. Januar 2000
Up-to-date

§ 1

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. Klebstoff: Nichtmetallischer Werkstoff, der Körper durch Oberflächenhaftung (Adhäsion) und innere Festigkeit (Kohäsion) verbinden kann, ohne daß sich das Gefüge der Körper wesentlich verändert.

2. Spachtelmasse: Flüssiges, pastöses oder pulveriges Fertigprodukt bestehend aus Bindemitteln, Pigmenten, Füllstoffen und Zusatzstoffen zum Verfugen, Ausgleichen oder Glätten von mineralischem Untergrund.

3. Farbmittel: Farbgebender anorganischer oder organischer Stoff natürlichen oder synthetischen Ursprungs.

4. Farbstoff: In einem Löse- oder Bindemittel lösliches Farbmittel.

5. Pigment: In Löse- oder Bindemitteln unlösliches Farbmittel.

6. Anstrichstoff: Zum Beschichten verwendetes flüssiges, breiiges, pastöses, pulveriges oder körniges Fertigprodukt bestehend aus Bindemitteln und gegebenenfalls Verdünnungsmitteln, Zusatzstoffen und/oder Pigmenten oder Füllstoffen.

7. Holzschutzmittel: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen Holz oder Holzwerkstoffe behandelt werden zum Schutz vor Schadorganismen.

8. Bauten- und Korrosionsschutzmittel: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen Bauwerke oder Teile von Bauwerken behandelt werden zum Schutz vor Feuchtigkeit, Korrosion oder Schadorganismen.

9. Flammschutzmittel: Beschichtungsstoffe, die Oberflächen vor schädlicher Brandeinwirkung schützen.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1. Herstellen von Klebstoffen, Leimen, Kitten und Spachtelmassen

2. Herstellen von Druckfarben und Anstrichstoffen

3. Herstellen von Holzschutzmitteln

4. Herstellen von Bauten- und Korrosionsschutzmitteln

5. Herstellen von Flammschutzmitteln

6. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 5.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)

3. Abwasser aus der Herstellung nachfolgend genannter Vorprodukte für Tätigkeiten gemäß Abs. 3

a) Stärke und Stärkederivate

b) Hautleim und Knochenleim

c) Kunstharze

d) Kohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien

e) Farbmittel

f) Kunststoffe, Gummi und Kautschuk

g) Schädlingsbekämpfungsmittel

h) Organische Zwischenprodukte und Feinchemikalien

i) Industrieminerale

4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfällt.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Herstellungsrückstände erlauben (zB Lösemittel);

2. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Z 1 stofflich verwertet werden können;

3. Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung);

4. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthese- oder Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Organometallverbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindungen) als Stabilisatoren, Antioxidantien, Biozide oä. und von Organohalogenverbindungen als Löse-, Verdünnungs- oder Flammschutzmittel;

5. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;

6. Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe enthält, die ins Abwasser gelangen können;

7. Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;

8. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung/Flockung, Filtration, Oxidation/Reduktion, Flotation, Adsorption uä.) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser; bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser;

9. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

§ 2

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:

Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Arsen (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt (Nr. 10), Chrom – VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 12), Kupfer (Nr. 13), Nickel (Nr. 14), Quecksilber (Nr. 15), Zink (Nr. 16), Zinn (Nr. 17), Ammonium (Nr. 18), Nitrit (Nr. 21), AOX (Nr. 27), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 29), POX (Nr. 30), Phenolindex (Nr. 31) und BTXE (Nr. 33).

§ 3

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

§ 4

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 33 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 33 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 29 und Pkt. 23, Anlage A Fußnote a), f) und g) bis j) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

Anl. 1

I) II)
Anforderungen an Anforderungen an
Einleitungen in ein Einleitungen in eine
Fließgewässer öffentliche Kanalisation
A 1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Toxizität
a)
2.1 Algentoxizität G A 8 b)
2.2 Bakterientoxizität G L 4 b)
2.3 Daphnientoxizität G D 4 b)
2.4 Fischeitoxizität G F,Ei 2 b)
3. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l
Stoffe d)
c)
4. pH-Wert 6,5–8,5 6,0–10,0
A 2 Anorganische Parameter
5. Aluminium 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare
ber. als Al Stoffe begrenzt
6. Antimon 0,3 mg/l 0,3 mg/l
ber. als Sb
7. Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als As
8. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
9. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cd
10. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
11. Chrom – VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
12. Cobalt 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Co
13. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
14. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
15. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
16. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
17. Zinn 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Sn
18. Ammonium 10 mg/l f)
ber. als N e)
19. Chlorid durch Parameter
ber. als Cl Nr. 2 begrenzt
20. Fluorid 10 mg/l 20 mg/l
ber. als F
21. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als N
22. Phosphor – Gesamt 1,0 mg/l
ber. als P
23. Sulfat 200 mg/l, g)
ber. als SO 4
A 3 Organische Parameter
24. Gesamter org. geb. 25 mg/l
Kohlenstoff TOC
ber. als C
25. Chemischer Sauer- 75 mg/l
stoffbedarf CSB
ber. als O 2
26. Biochemischer Sauer- 20 mg/l
stoffbedarf BSB 5
ber. als O 2
27. Adsorbierbare org. 1,0 mg/l 1,0 mg/l
geb. Halogene AOX g)
ber. als Cl
28. Schwerflüchtige 20 mg/l 100 mg/l
lipophile Stoffe
29. Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/l 20 mg/l
30. Ausblasbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
geb. Halogene POX h)
ber. als Cl
31. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
ber. als Phenol
32. Summe der anionischen 1,0 mg/l keine Beeinträchtigung
und nichtionischen des Betriebes der öffent-
Tenside lichen Kanalisations- oder
Abwasserreinigungsanlage
33. Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,5 mg/l
aromat. Kohlenwasser- i)
stoffe Benzol, Toluol,
Xylole und Ethylbenzol
BTXE

a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (Fischeitoxizität G F,Ei ) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.

e) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12 °C.

f) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

g) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

h) Im Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben, Anstrichstoffen oder Holzschutzmitteln (§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3) ist eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l zulässig.

i) Im Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben, Anstrichstoffen oder Holzschutzmitteln (§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3) ist eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/l zulässig.

j) Im Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben, Anstrichstoffen oder Holzschutzmitteln (§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3) ist eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l zulässig, wenn kein Benzol bestimmbar ist. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn Benzol als Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoff bei der Herstellung von Druckfarben, Anstrichstoffen oder Holzschutzmitteln nicht eingesetzt wird.