a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (Fischeitoxizität G F,Ei ) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
e) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12 °C.
f) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
g) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
h) Im Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben, Anstrichstoffen oder Holzschutzmitteln (§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3) ist eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l zulässig.
i) Im Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben, Anstrichstoffen oder Holzschutzmitteln (§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3) ist eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/l zulässig.
j) Im Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben, Anstrichstoffen oder Holzschutzmitteln (§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3) ist eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l zulässig, wenn kein Benzol bestimmbar ist. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn Benzol als Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoff bei der Herstellung von Druckfarben, Anstrichstoffen oder Holzschutzmitteln nicht eingesetzt wird.