BundesrechtVerordnungenAnlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe§ 1

§ 1

In Kraft seit 13. Januar 1998
Up-to-date

(1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 ºCelsius und darunter, wenn die in Betracht kommende Menge 1 000 l übersteigt.

(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.

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