Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
Vorwort
§ 1
(1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 ºCelsius und darunter, wenn die in Betracht kommende Menge 1 000 l übersteigt.
(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.
§ 2
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe, BGBl. II Nr. 323/1997.