BundesrechtVerordnungenAnlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe

Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe

In Kraft seit 13. Januar 1998
Up-to-date

§ 1

(1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 ºCelsius und darunter, wenn die in Betracht kommende Menge 1 000 l übersteigt.

(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.

§ 2

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe, BGBl. II Nr. 323/1997.