(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C, dessen Emissionswert als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tagesproduktionskapazität eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 bis 6 (ausgedrückt in Tonnen Stickstoff und/oder Phosphor pro Tag in den Fertigprodukten).
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