(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
1. Herstellen von anorganischen Stickstoffeinzeldüngern (Salpetersäure, Ammoniumnitrat, Calcium-Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Ammonium-Sulfat-Nitrat);
2. Herstellen von Harnstoff;
3. Granulieren und Abpacken von gemäß Z 1 hergestellten Stickstoffeinzeldüngern sowie Abpacken von gemäß Z 2 hergestelltem Harnstoff;
4. Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 mit wäßrigen Medien.
(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
1. Herstellen von Phosphorsäure durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure;
2. Aufkonzentrieren und Abfüllen von gemäß Z 1 hergestellter Phosphorsäure;
3. Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wäßrigen Medien;
4. Herstellen von anorganischen Phosphoreinzeldüngern durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure und/oder mit gemäß Z 1 hergestellter oder sonstiger Phosphorsäure oder durch mechanischen Aufschluß von Rohphosphaten mittels Feinmahlung;
5. Herstellen von anorganischen phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern (PK-, PN- und PKN-Dünger) aus Ammoniak, Phosphorsäure, Schwefelsäure, Phosphoreinzeldüngern gemäß Z 4, Ammonium-, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen oder Anionen;
6. Granulieren und Abpacken von Phosphoreinzeldüngern gemäß Z 4 oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern gemäß Z 5;
7. Behandeln der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 4 bis 6 mit wäßrigen Medien.
(6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
1. Aufschließen von Rohphosphaten mit Salpetersäure für die Herstellung von Phosphor-Salpetersäure (NP-Säure) nach Abtrennen von Calciumnitrat;
2. Herstellen von anorganischen stickstoffhaltigen Mehrnährstoffdüngern (Nitrophosphate) aus Phosphor-Salpetersäure, Phosphorsäure, Ammoniumsalzen, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen und Anionen;
3. Granulieren und Abpacken von Mehrnährstoffdüngern gemäß Z 2;
4. Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 mit wäßrigen Medien.
(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
3. Abwasser aus der Herstellung von Ammoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV),
4. Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure aus Elementarphosphor,
5. Abwasser aus der Herstellung von Kali-Einzeldüngern,
6. Radionukliden im Abwasser gemäß Abs. 2 und 3 (§ 77 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. II Nr. 339/2020),
7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.
(8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 anfallen. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(9) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
1. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4
a) Verminderung des Abwasseranfalles durch
– Einrichtung weitestgehend geschlossener Kreisläufe zur Rückführung von Mutterlaugen und wäßrigen Kondensaten in die Syntheseprozesse,
– Kreislaufführung des Gesamtabwassers oder höherkonzentrierter Abwasserteilströme (zB Waschwasser aus der Abluftreinigung),
– Weiterverwendung von Abwasser oder wäßrigen Kondensaten eines Herstellungsprozesses in einem anderen Herstellungsprozeß (Abwasserverbundwirtschaft),
sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 1 m 3 pro Tonne Stickstoff im Fertigprodukt erzielt wird;
b) Vakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren; konsequente Anwendung indirekter Kühlverfahren; Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
c) Einsatz mehrstufiger Wäscher in der nassen Abluftreinigung;
d) Einsatz der freigesetzten Reaktionswärme in der Wasserverdampfung;
e) Einsatz von Tropfenabscheidern in den Eindampfanlagen;
f) Verringerung des Kondensatanfalles durch Einsatz wasserarmer Vorprodukte in der Eindampfung;
g) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Neutralisation, Strippung); vom Abwasser gesonderte Verwertung oder Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung.
2. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5
a) Einsatz von Rohstoffen mit von Natur aus geringen oder mit künstlich abgereicherten Schadstoffgehalten (insbesondere Cadmium, Quecksilber und Radionuklide), soweit dies auf Grund des Marktangebotes möglich ist;
b) Lagerung und Umschlag von Rohstoffen oder Fertigprodukten auf überdachten Flächen;
c) Abtrennung von in der Abluft des Aufschlußprozesses oder der Produktgranulation und -trocknung enthaltenen Begleitstoffen (zB Fluor, Silizium) zwecks Weiterverwertung;
d) Einsatz mehrstufiger Waschverfahren zur Behandlung der Abluft aus dem Aufschlußprozeß und der Produktgranulation und -trocknung;
e) Einsatz wassersparender Produktionsverfahren wie
– Rückführung des Waschwassers gemäß lit. d in den Aufschlußprozeß oder in die Produktgranulation,
– Rückführung phosphorsäurehaltiger Waschwässer aus der Gipsaufbereitung in den Aufschlußprozeß,
– Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Vakuumerzeugung, Einsatz von Tropfenabscheidern in den Eindampfanlagen, konsequente Anwendung indirekter Kühlverfahren, Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren,
sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 5 m 3 pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt der Phosphorsäureherstellung oder 10 m 3 pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern erzielt wird;
f) Verzicht auf den Einsatz von Aufschlußverfahren für Rohphosphate zur Phosphorsäureherstellung ohne Gipsrückgewinnung;
g) Einsatz von Pufferbecken zwecks Ausgleich von Abwassermengenschwankungen und Schmutzfrachtschwankungen;
h) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration); vom Abwasser gesonderte Verwertung oder Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserbehandlung.
3. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6
a) sinngemäße Anwendung von Z 2 lit. a bis d sowie lit. g und h;
b) Einsatz wassersparender Produktionsverfahren wie
– gemäß Z 2 lit. e 3. Querstrich,
– Rückführung des Waschwassers aus der Abluftbehandlung der Ammonisierung in den Produktionsprozeß,
sodaß ein spezifischer Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 2,5 m 3 pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt erzielt wird;
c) weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Entschäumungsmitteln im Aufschlußprozeß, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten.
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