BundesrechtVerordnungenAEV anorganische DüngemittelAnl. 2

Anl. 2

In Kraft seit 24. Mai 2019
Up-to-date
I) II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
B.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Fischeitoxizität G F,Ei a) 4 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
3. Abfiltrierbare Stoffe 50 kg/t 50 kg/t
b) c) c)
4. pH-Wert 6,0–8,5 6,0–9,5
B.2 Anorganische Parameter
5. Cadmium 0,1 g/t d) 0,1 g/t d)
ber. als Cd 1,0 g/t e) 1,0 g/t e)
6. Quecksilber 0,02 g/t d) 0,02 g/t d)
ber. als Hg 0,20 g/t e) 0,20 g/t e)
7. Zink 2,0 g/t d) 2,0 g/t d)
ber. als Zn 20 g/t e) 20 g/t e)
8. Ammonium 2,0 kg/t 2,0 kg/t
ber. als N
f)
9. Fluorid 3,0 kg/t d) 3,0 kg/t d)
ber. als F 6,0 kg/t g) 6,0 kg/t g)
12. Gesamt- 0,6 kg/t d) 0,6 kg/t d)
Phosphor 6,0 kg/t h) 6,0 kg/t h)
ber. als P
13. Sulfat i)
ber. als SO 4
B.3 Organische Parameter
14. Chem. Sauerstoff- 0,6 kg/t d)
bedarf, CSB 6,0 kg/t k)
ber. als O 2
j)

a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7. Bei Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion gilt ein Emissionswert von 800 kg/t; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. Bei der Phosphorsäureproduktion ist eine zumindest 90%ige Verwertung des beim Rohphosphataufschluß anfallenden Gipses nachzuweisen.

d) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7.

e) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.

f) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne N im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7.

g) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. Aus den bei der Aufkonzentrierung von Phosphorsäure (§ 1 Abs. 5 Z 2) entstehenden Brüden muss Fluor vor der direkten Brüdenkondensation mit einem Wirkungsgrad von größer als 80% entfernt werden.

h) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.

i) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Mischungsverhältnisse in der öffentlichen Kanalisation entsprechend der technischen Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW festzulegen.

j) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .

k) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.

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