I) | II) | ||||||
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||||||
B.1 Allgemeine Parameter | |||||||
1. | Temperatur | 30 °C | 35 °C | ||||
2. | Fischeitoxizität G F,Ei a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge | ||||
3. | Abfiltrierbare Stoffe | 50 kg/t | 50 kg/t | ||||
b) | c) | c) | |||||
4. | pH-Wert | 6,0–8,5 | 6,0–9,5 | ||||
B.2 Anorganische Parameter | |||||||
5. | Cadmium | 0,1 g/t | d) | 0,1 g/t | d) | ||
ber. als Cd | 1,0 g/t | e) | 1,0 g/t | e) | |||
6. | Quecksilber | 0,02 g/t | d) | 0,02 g/t | d) | ||
ber. als Hg | 0,20 g/t | e) | 0,20 g/t | e) | |||
7. | Zink | 2,0 g/t | d) | 2,0 g/t | d) | ||
ber. als Zn | 20 g/t | e) | 20 g/t | e) | |||
8. | Ammonium | 2,0 kg/t | 2,0 kg/t | ||||
ber. als N | |||||||
f) | |||||||
9. | Fluorid | 3,0 kg/t | d) | 3,0 kg/t | d) | ||
ber. als F | 6,0 kg/t | g) | 6,0 kg/t | g) | |||
12. | Gesamt- | 0,6 kg/t | d) | 0,6 kg/t | d) | ||
Phosphor | 6,0 kg/t | h) | 6,0 kg/t | h) | |||
ber. als P | |||||||
13. | Sulfat | – | i) | ||||
ber. als SO 4 | |||||||
B.3 Organische Parameter | |||||||
14. | Chem. Sauerstoff- | 0,6 kg/t | d) | – | |||
bedarf, CSB | 6,0 kg/t | k) | |||||
ber. als O 2 | |||||||
j) | |||||||
a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7. Bei Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion gilt ein Emissionswert von 800 kg/t; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. Bei der Phosphorsäureproduktion ist eine zumindest 90%ige Verwertung des beim Rohphosphataufschluß anfallenden Gipses nachzuweisen.
d) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7.
e) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.
f) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne N im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7.
g) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. Aus den bei der Aufkonzentrierung von Phosphorsäure (§ 1 Abs. 5 Z 2) entstehenden Brüden muss Fluor vor der direkten Brüdenkondensation mit einem Wirkungsgrad von größer als 80% entfernt werden.
h) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.
i) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Mischungsverhältnisse in der öffentlichen Kanalisation entsprechend der technischen Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW festzulegen.
j) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
k) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.
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