I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
Allgemeine Parameter | ||
Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Toxizität a) | ||
Algentoxizität G A | 8 | b) |
Bakterientoxizität G L | 4 | b) |
Daphnientoxizität G D | 4 | b) |
Fischeitoxizität G F,Ei | 2 | b) |
Abfiltrierbare Stoffe c) | 30 mg/L | 150 mg/L d) |
pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
Anorganische Parameter | ||
Aluminium ber. als A1 | 2,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
Zinn ber. als Sn e) | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Chlor – Freies Chlor ber. als Cl 2 f) | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
Ammonium ber. als N | 5,0 mg/L g) | h) |
Chlorid ber. als Cl | durch Par. Toxizität begrenzt | – |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN i) | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Phosphor – Gesamt ber. als P | 1,0 mg/L | – |
Sulfat ber. als SO 4 | – | 200 mg/L, j) |
Sulfit ber. als SO 3 | 1,0 mg/L | 10 mg/L |
Organische Parameter | ||
Ges. org. geb. Kohlenstoff (TOC) ber. als C | 30 mg/L k) | – |
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O 2 | 100 mg/L l) | – |
Biochem. Sauerstoffbedarf(BSB 5 ) ber. als O 2 | 20 mg/L m) | – |
Adsorb. org. geb. Halogene, (AOX) ber. als Cl | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
Schwerflüchtige lipophile Stoffe | 20 mg/L | 100 mg/L |
Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/L | 20 mg/L |
Ausblasb. org. geb. Halogene (POX), ber. als Cl | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Phenolindex ber. als Phenol | 0,1 mg/L | 10 mg/L |
Summe d. flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) | 0,1 mg/L | 0,5 mg/L n) |
a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 1. Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. Bei biologischer Reinigung des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 ist der Einsatz von Toxizitätstests zur Abwasserüberwachung nicht erforderlich.
b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
e) Die Vorschreibung ist nur erforderlich, wenn Zinn bei der Kunstharzherstellung als Katalysator verwendet wird.
f) Die Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor.
g) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert unter dem Wert von 12 °C liegt.
h) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
i) Vorschreibung nur erforderlich, wenn die bei der Kunstharzherstellung eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe anorganische oder organische Cyanide enthalten.
j) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
k) Anstelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration gilt
1. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c eine Emissionsbegrenzung von 0,2 kg/t,
2. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t.
Die spezifischen Frachten beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Festharz.
l) Anstelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration gilt
1. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t,
2. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d eine Emissionsbegrenzung von 0,6 kg/t.
Die spezifischen Frachten beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Festharz.
m) Anstelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration gilt
1. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c eine Emissionsbegrenzung von 0,2 kg/t,
2. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t.
Die spezifischen Frachten beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Festharz.
n) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn im Abwasser kein Benzol bestimmbar ist.
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