BundesrechtVerordnungenAEV Kunstharze

AEV Kunstharze

In Kraft seit 03. Dezember 1997
Up-to-date

§ 1

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Polymerisation: Chemischer Prozess, bei dem durch stufenlose Reaktion zwischen Monomeren, welche reaktive Mehrfachbindungen enthalten, organische Polymere entstehen.

2. Polykondensation: Chemischer Prozess, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, unter Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (zB Wasser, Ammoniak, niedere Alkohole, Halogenwasserstoffe) organische Polykondensate entstehen.

3. Polyaddition: Chemischer Prozess, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (wie Z 2) organische Polyaddukte entstehen.

4. Kunstharz: Fester bis flüssiger organischer Stoff von amorpher Beschaffenheit mit breiter Verteilung der relativen Molmassen, geringer bis starker Vernetzung der Molekülketten und fester bis weicher Konsistenz ohne definierten Schmelzpunkt, der durch

Polymerisation, Polykondensation oder Polyaddition synthetischer Ausgangsstoffe oder

chemische Umsetzung (zB Verseifung, Veresterung) natürlicher Ausgangsstoffe (Naturharze)

entstanden ist.

(2) Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt:

1. Herstellen von Kunstharzen durch

a) Polymerisation von Vinylverbindungen (Vinylalkohol-, Vinylester- und Vinylacetalharze, Harze der Acryl- oder Methacrylsäure sowie ihrer Halogenide, Amide, Nitrile oder Ester, Styrolharze, Styrol-Divinylbenzolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation durch zB Sulfonierung, Chlormethylierung oder Aminomethylierung,

b) Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Phenolen, Alkylphenolen oder sonstigen Phenolderivaten (Phenolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie lit. a,

c) Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Amino-, Imino- oder Amidgruppen enthaltenden aliphatischen oder aromatischen Verbindungen (Aminoplastharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie lit. a,

d) Polykondensation von di- oder polyfunktionellen Carbonsäuren oder deren Anhydriden mit di- oder polyfunktionellen Alkoholen oder Hydroxycarbonsäuren (Polyesterharze) einschließlich deren Modifikation mit natürlichen Fetten und Ölen oder mit synthetischen Fettsäuren (Alkydharze),

e) Polykondensation von verzweigten Di- oder Polycarbonsäuren und Di- oder Polyaminen (Polyamidharze),

f) Polykondensation von aliphatischen Ketonen und aliphatischen Aldehyden (Ketonharze);

2. Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Z 1 oder durch Kombination von Verfahren gemäß Z 1;

3. Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Z 1 oder 2 in wässrigen oder nichtwässrigen Medien;

4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien.

(3) Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt:

1. Herstellen von Kunstharzen durch Polyaddition von Epichlorhydrin und Bisphenol A, Glycidilverbindungen, Cycloaliphaten oder epoxidierten Fettsäureestern (Epoxidharze);

2. Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3. Z 1 oder durch Kombination von Verfahren gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3. Z 1;

3. Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Z 1 oder 2 in wässrigen oder nichtwässrigen Medien;

4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien.

Handelt es sich um die Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), so sind zusätzlich die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage B für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf Tätigkeiten laut Z 1 bis 4 von IE-Richtlinien-Anlagen zurückzuführen ist.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

3. Abwasser aus der Herstellung von Monomeren, die für die Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und 3 als Rohstoffe dienen (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.1 AAEV),

4. Abwasser aus der Herstellung von

a) Kunststoffen, Gummi und Kautschuk einschließlich der Herstellung von synthetischem Latex aus Polybutadienen, Polyisoprenen oder Polychloroprenen sowie deren Copolymerisaten mit Vinylverbindungen (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.3 AAEV),

b) Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.6 AAEV),

c) Kunstfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.14 AAEV),

5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2 und 3.

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und 3 anfällt.

(6) Auf Grund der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:

1. Anwendung einer integrierten Strategie für das Abwassermanagement und die Abwasserbehandlung, jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 3, die eine geeignete Kombination von prozessintegrierten Techniken, Techniken zur Rückgewinnung von Schadstoffen an der Quelle sowie Techniken zur Abwasservorbehandlung beinhaltet, basierend auf den Informationen des in Z 2 beschriebenen Abwasserkatasters, zur Verminderung der Abwassermenge, der Schadstofffrachten, die der Endbehandlung zugeführt werden, sowie der Emissionen in Gewässer;

2. Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 3 anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser-und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:

a) Reaktionsgleichungen samt Nebenprodukten,

b) vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,

c) Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit,

d) Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,

e) durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid,

f) Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie;

3. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch

a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,

b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,

c) Einsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,

d) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,

e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;

4. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in gesonderten Kanalisationssystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Anlage, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;

5. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine Rückgewinnung und stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Phenole, organische Lösemittel);

6. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Z 5 wieder- oder weiterverwendet werden können;

7. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 30a Abs. 3 Z 7 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; Verzicht auf den Einsatz von Organoquecksilber- oder Organozinnverbindungen als Mikrobizide;

8. Ermittlung und Anwendung der geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt resultierend aus dem Einsatz gefährlicher Stoffe und Gemische der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH);

9. Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;

10. Bereitstellung einer angemessener Rückhaltekapazität für Abwässer jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 3, die unter den von normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen anfallen; Dimensionierung der Rückhaltekapazitäten auf Basis einer Risikobewertung unter Berücksichtigung relevanter Faktoren, wie zB Schadstoffart, Auswirkungen auf die weitere Behandlung und die betreffende Umgebung; Durchführung angemessener weiterer Maßnahmen (zB Steuerung, Behandlung, Wiederverwendung);

11. Überwachung maßgeblicher Prozessparameter der Vor- und Endbehandlung der Abwasserströme jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 3, insbesondere kontinuierliche Überwachung des Abwasserdurchflusses, des pH-Wertes und der Temperatur an maßgeblichen Messstellen (z. B. im Zulauf der Behandlungsanlagen);

12. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;

13. vom Abwasser getrennte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände als Abfall (AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF);

14. für IE-Richtlinien-Anlagen bei Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß Abs. 3 Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:

a) monatliche Messung des Parameters Blei,

b) monatliche Messung anderer Metalle, wenn sie in der wasserrechtlichen Bewilligung begrenzt werden.

Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

§ 2

Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Zinn, Freies Chlor, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).

§ 3

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Einleitung des Gesamtabwassers aus IE-Richtlinien-Anlagen gemäß § 1 Abs. 3 in ein Fließgewässer ist zusätzlich an Hand der eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes durch Multiplikation des Jahreswertes der Anlage B mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge des Gesamtabwassers einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3.

(3) Bei einem Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 (ausgedrückt in Tonnen Festharz pro Tag).

§ 4

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A in Form von Tageswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage B in Form von Jahreswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung einzuhalten.

(2) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:

1. Sofern in Z 2 keine anderen Regelungen getroffen wird, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Die Parameter pH-Wert und Temperatur sind kontinuierlich zu überwachen. Die Tageswerte für die Parameter Temperatur und pH-Wert gelten als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache der Emissionsbegrenzung erreichen und beim Parameter pH-Wert der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung anderer Abwasserparameter gilt der Tageswert als eingehalten, wenn er in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages maximal das 1,5fache (beim Parameter Ammonium maximal das 2-fache) der Emissionsbegrenzung erreichen.

(3) In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung: Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die aus dem arithmetischen Mittelwert aller gemessenen Tagesmittelwerte eines Untersuchungsjahres, jeweils gewichtet nach dem tatsächlichen Abwasserdurchfluss des betreffenden Messtages, und der Jahresabwassermenge berechnete Jahresfracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.

(4) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:

1. Sofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, gilt der Tageswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.

2. Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“ Regel gemäß Abs. 4 Z 1 auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf beim Parameter Temperatur das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten bzw. beim Parameter pH-Wert den Emissionsbereich um max. 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschreiten. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert über den Zeitraum der Fremdüberwachung gilt hingegen Abs. 2 Z 2.

(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe der Anlage B gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV für die Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß § 1 Abs. 3 im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:

1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;

2. tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TN b ), Stickstoff – Gesamter Anorganischer Stickstoff (N anorg ), Phosphor – Gesamt, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB);

3. monatliche Messung der Parameter Chrom – Gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).

(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A und B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 12, Pkt. 19, Anlage A Fußnote a) und h), Anlage A Fußnoten j) bis n) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) §§ 1 bis 4, § 6 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2024 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:

1. Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage gemäß § 1 Abs. 3 haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19. Juni 2012 S 25, in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. Nr. L 323 vom 7. Dezember 2017, S 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

2. Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:

a) Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

b) Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.

§ 6

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

1. IE-Richtlinie;

2. Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. Nr. L 323 vom 7. Dezember 2017, S 1);

3. Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für eine einheitliche Abwasser-/ Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (ABl. Nr. L 152 vom 9. Juni 2016, S 23).

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

Tageswerte

Anl. 1

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur 30 °C 35 °C
Toxizität a)
Algentoxizität G A 8 b)
Bakterientoxizität G L 4 b)
Daphnientoxizität G D 4 b)
Fischeitoxizität G F,Ei 2 b)
Abfiltrierbare Stoffe c) 30 mg/L 150 mg/L d)
pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5
Anorganische Parameter
Aluminium ber. als A1 2,0 mg/L durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Zinn ber. als Sn e) 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Chlor – Freies Chlor ber. als Cl 2 f) 0,2 mg/L 0,2 mg/L
Ammonium ber. als N 5,0 mg/L g) h)
Chlorid ber. als Cl durch Par. Toxizität begrenzt
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN i) 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Phosphor – Gesamt ber. als P 1,0 mg/L
Sulfat ber. als SO 4 200 mg/L, j)
Sulfit ber. als SO 3 1,0 mg/L 10 mg/L
Organische Parameter
Ges. org. geb. Kohlenstoff (TOC) ber. als C 30 mg/L k)
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O 2 100 mg/L l)
Biochem. Sauerstoffbedarf(BSB 5 ) ber. als O 2 20 mg/L m)
Adsorb. org. geb. Halogene, (AOX) ber. als Cl 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Schwerflüchtige lipophile Stoffe 20 mg/L 100 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/L 20 mg/L
Ausblasb. org. geb. Halogene (POX), ber. als Cl 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Phenolindex ber. als Phenol 0,1 mg/L 10 mg/L
Summe d. flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) 0,1 mg/L 0,5 mg/L n)

a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 1. Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. Bei biologischer Reinigung des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 ist der Einsatz von Toxizitätstests zur Abwasserüberwachung nicht erforderlich.

b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.

e) Die Vorschreibung ist nur erforderlich, wenn Zinn bei der Kunstharzherstellung als Katalysator verwendet wird.

f) Die Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor.

g) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert unter dem Wert von 12 °C liegt.

h) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.

i) Vorschreibung nur erforderlich, wenn die bei der Kunstharzherstellung eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe anorganische oder organische Cyanide enthalten.

j) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

k) Anstelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration gilt

1. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c eine Emissionsbegrenzung von 0,2 kg/t,

2. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t.

Die spezifischen Frachten beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Festharz.

l) Anstelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration gilt

1. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t,

2. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d eine Emissionsbegrenzung von 0,6 kg/t.

Die spezifischen Frachten beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Festharz.

m) Anstelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration gilt

1. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c eine Emissionsbegrenzung von 0,2 kg/t,

2. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t.

Die spezifischen Frachten beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Festharz.

n) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn im Abwasser kein Benzol bestimmbar ist.

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

Jahreswerte

Anforderungen an Einleitungen des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer

Anl. 2

Emissionsbegrenzung Schwellenwert Jahresfracht
Allgemeine Parameter
Abfiltrierbare Stoffe 35 mg/L 3,5 t/a
Anorganische Parameter
Chrom – Gesamt ber. als Cr 0,025 mg/L 2,5 kg/a
Kupfer ber. als Cu 0,050 mg/L 5,0 kg/a
Nickel ber. als Ni 0,050 mg/L 5,0 kg/a
Zink ber. als Zn 0,30 mg/L 30 kg/a
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TN b ) ber. als N a) 25 mg/L b), c) 2,5 t/a
Stickstoff – Gesamter anorganischer Stickstoff (N anorg ) ber. als N a) 20 mg/L b), c) 2,0 t/a
Phosphor – Gesamt ber. als P 2,0 mg/L 300 kg/a
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ber. als C d) 33 mg/L e), f) 3,3 t/a
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O 2 d) 100 mg/L e), f) 10 t/a
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ber. als Cl 1,0 mg/L 100 kg/a

a) Es ist entweder die Emissionsbegrenzung für den Parameter Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff oder für den Parameter Stickstoff – Gesamter anorganischer Stickstoff (Summe aus Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff) festzulegen.

b) Die Emissionsbegrenzungen für TN b und N anorg gelten nicht für Anlagen ohne biologische Abwasserbehandlung.

c) Die Emissionsbegrenzung kann für TN b mit bis zu 40 mg/L bzw. für N anorg , mit bis zu 35 mg/L festgelegt werden, wenn die Eliminationsrate im Jahresschnitt ≥ 70 % beträgt. Die Eliminationsrate ist basierend auf einer Frachtberechnung zu ermitteln und umfasst Vor- und Endbehandlung.

d) Die Emissionsbegrenzung ist für TOC oder CSB festzulegen.

e) Für TOC bzw. CSB ist ein Jahresmittelwert der Ablaufkonzentration entsprechend einer Mindesteliminationsrate von 90% zulässig (TOC max. 100 mg/L, CSB max. 300 mg/L), wenn folgende Bedingung gegeben ist:

Im Falle einer biologischen Behandlung ist mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

Verwendung einer Niedriglaststufe (dh. ≤ 0,25 kg CSB/kg organischer Trockensubstanz im Schlamm); dies impliziert, dass der BSB 5 -Wert im Ablauf ≤ 20 mg/L ist;

Nitrifikation.

Die Mindesteliminationsrate ist basierend auf einer Frachtberechnung im Jahresdurchschnitt einzuhalten und umfasst Vor- und Endbehandlung.

f) Für TOC bzw. CSB ist ein Jahresmittelwert der Ablaufkonzentration 100 mg/l bzw. 300 mg/l entsprechend einer Mindesteliminationsrate von 95% zulässig, wenn alle nachstehenden Bedingungen gegeben sind:

Bedingung A: wie Bedingung in Fußnote e);

Bedingung B: Der Zulauf zur Abwasserendbehandlung weist folgende Eigenschaften auf: TOC 2 g/L (bzw. CSB 6 g/L) im Jahresschnitt und mit einem hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen Verbindungen.

Die Mindesteliminationsrate ist basierend auf einer Frachtberechnung im Jahresdurchschnitt einzuhalten und umfasst Vor- und Endbehandlung.