1. AEV für kommunales Abwasser
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Ei
§ 2(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Ab
§ 3(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 mit e
§ 4(1) Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserpara
§ 5(1) Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit eine
§ 6Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/
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Anl. 3
Anl. 4
Vorwort
§ 1
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Diese Emissionsbegrenzungen gelten für Reinigungsanlagen von kommunalem Abwasser aus
a) Einzelobjekten mit einem täglichen Schmutzfrachtanfall des ungereinigten Abwassers von größer als 50 EW 60 , ausgenommen solchen in Extremlage,
b) Siedlungen, Gemeinden, Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden mit einem täglichen Schmutzfrachtanfall des ungereinigten Abwassers von größer als 50 EW 60 einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, sofern die Schädlichkeit dieser Abwässer mittels biologischer Verfahren mit dem gleichen Erfolg wie bei kommunalem Abwasser verringert werden kann und trotz dieser Einleitungen der vorwiegend kommunale Charakter des Gesamtabwassers gegeben ist.
Der Ausdruck „EW 60 “ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 60 g BSB 5 pro Einwohnerwert und Tag. Die Zuordnung einer Abwassereinleitung zum Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß lit. a oder b, zu einer Größenklasse gemäß Abs. 4, §§ 3 und 5 sowie zu den Anlagen A, C und D richtet sich nach dem der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Bemessungswert für die Abwasserreinigungsanlage. Als Bemessungswert ist das arithmetische Mittel der Tageszulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers in der Woche mit der höchsten Anlagenbelastung eines Jahres anzusetzen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1. Mischwasser aus Entlastungsanlagen oder Überlaufbecken in Mischkanalisationen (§ 4 Abs. 2 Z 13.1 AAEV);
2. Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen von Trennkanalisationen (§ 4 Abs. 2 Z 13.2 AAEV).
(3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Der erste Satz des § 4 Abs. 1 AAEV ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Abhängigkeit von der Größenklasse einer Abwasserreinigungsanlage die Emissionsbegrenzungen der Anlage A für die Parameter BSB 5 , CSB, NH 4 -N, Ges. geb. Stickstoff und Gesamt – Phosphor jedenfalls vorzuschreiben sind.
(4) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte, Siedlungen, Gemeinden oder Verbände betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
1. bevorzugter Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und zur Nitrifikation sowie größenabhängig zur Stickstoff- und Phosphorentfernung;
2. Anpassung oder Erweiterung einer bestehenden Abwasserreinigungsanlage gemäß Abs. 1 auf der Basis einer Bemessung, die von tatsächlich gemessenen Tages- bzw. Stundenabwassermengen und von tatsächlich gemessenen Tageszulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers ausgeht; Festlegung des Bemessungswertes für die Tageszulaufschmutzfracht des ungereinigten Abwassers als arithmetisches Mittel der Tageszulaufschmutzfrachten der Woche mit der höchsten Anlagenbelastung eines Jahres; Bemessung einer neu zu errichtenden oder einer anzupassenden bzw. zu erweiternden bestehenden Abwasserreinigungsanlage unter Zugrundelegung einer Bemessungstemperatur von
– 10ºC bei einer Anlage von nicht größer als 5 000 EW 60 ,
– 8ºC für die Nitrifikation und 12°C für die Denitrifikation bei einer Anlage von größer als 5 000 EW 60 ;
Berücksichtigung von Belastungen der Abwasserreinigungsanlage durch interne Rückläufe (zB aus der Schlammbehandlung) bei der Anlagenbemessung;
3. Speicherung und Reinigung von Mischwasser in der Abwasserreinigungsanlage entsprechend § 3 Abs. 3 AAEV;
4. Einbringung von Senkgrubenräumgut und/oder Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen in eine öffentliche Abwasseranlage ausschließlich im Wege von Übernahmestationen; Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung einer Abwasserreinigungsanlage durch Räumgut und Fäkalschlamm bei der Bemessung;
5. innerbetriebliche Sicherstellung von Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Nitrifikationsvorgänge auch in jenen Jahreszeiten, in denen zufolge niedriger Abwassertemperaturen die Einhaltung der Emissionsbegrenzung für Ammonium – Stickstoff nicht erforderlich ist.
§ 2
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium oder für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist darf zehn Jahre nicht überschreiten.
(2) Wird in einer Mischung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 mit sonstigem Abwasser, welche dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann, die Emissionsbegrenzung für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gesondert befristet, so darf die Frist gleichfalls zehn Jahre nicht überschreiten.
§ 3
(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW 60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von nicht größer als 1 000 EW 60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge.
(3) Als maximale Tagesabwassermenge nach Abs. 1 oder maximale Stundenabwassermenge nach Abs. 2 gilt jene Wassermenge, die bei der wasserrechtlichen Bewilligung als Bemessungswassermenge für die Abwasserreinigungsanlage ausgewiesen wird.
§ 4
(1) Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A Z 2.1 für einen der Parameter BSB 5 , CSB oder TOC gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade größer ist als der Mindestwirkungsgrad. Die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A
Z 2.1 für den Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres bei Abwassertemperaturen größer als 12°C gemessenen Wirkungsgrade (Anlage A, Fußnote a) größer ist als der Mindestwirkungsgrad.
2. Der Emissionswert für die Ablaufkonzentration eines der Parameter BSB 5 , CSB, TOC oder NH 4 N gemäß Anlage A
Z 2.2 gilt als eingehalten, wenn in Abhängigkeit von der Gesamtanzahl der gezogenen Proben eines Untersuchungsjahres gemäß Anlage B Spalte 1 die Zahl jener Proben, bei denen der Meßwert größer ist als der Emissionswert, nicht größer ist als die entsprechende in Spalte 2 der Anlage B genannte Zahl und kein Meßwert eines Untersuchungsjahres den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.
3. Der Emissionswert für die Ablaufkonzentration des Parameters Gesamt – Phosphor gemäß Anlage A Z 2.2 gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller Meßwerte eines Untersuchungsjahres nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Für die Überwachung des Wirkungsgrades eines der Parameter BSB 5 , CSB, TOC oder Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2 Z 1.
2. Wird bei bis zu dreimal im Untersuchungsjahr durchgeführter Überwachung ein Konzentrationsmeßwert eines Parameters BSB 5 , CSB, TOC oder NH 4 N ermittelt, der größer ist als der Emissionswert nach Anlage A Z 2.2, jedoch nicht größer als dessen 2faches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Untersuchungsjahr gilt Abs. 2 Z 2.
3. Für die Überwachung des Emissionswertes des Parameters Gesamt – Phosphor gilt Abs. 2 Z 3.
(4) Für einen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Abwasserparameter oder einen im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 auf Grund nichtkommunaler Einleitungen enthaltenen Inhaltsstoff (Abwassermischung entsprechend § 4 Abs. 5 AAEV) sind gleichfalls bei der Eigenüberwachung Abs. 2 Z 2 und bei der Fremdüberwachung Abs. 3 Z 2 anzuwenden.
(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist zur Überwachung der Einhaltung der Festlegungen der Anlage A die Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr für die Eigenüberwachung gemäß Anlage C vorzuschreiben. Für die Fremdüberwachung ist eine Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß Anlage D vorzuschreiben. Die Probenahmen sind in regelmäßigen Zeitintervallen verteilt über das gesamte Untersuchungsjahr vorzunehmen und müssen auch die Zeitpunkte mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfassen. Die Probenahme für die Fremdüberwachung ist jeweils zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem auch eine Probenahme für die Eigenüberwachung erfolgt. Die gemeinsame Probenahme und -konservierung für Eigenüberwachung und Fremdüberwachung ist zulässig.
(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.
§ 5
(1) Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 2 000 EW 60 , die an dem in BGBl. Nr. 554/1992 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils maßgeblichen Emissionsregelung, das sind die in Abs. 2 genannten Stichtage, rechtmäßig bestanden, haben beim Parameter Gesamt – Phosphor innerhalb von sechs Jahren, bei den sonstigen Parametern innerhalb von zehn Jahren – berechnet von dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt – den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (bei einem gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Parameter der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A Spalte I der AAEV) zu entsprechen.
(2) Die Anpassungsfristen gemäß Abs. 1 beginnen an folgenden Stichtagen:
1. für Abwassereinleitungen größer als 50 000 EW 60 am 13. April 1991;
2. für Abwassereinleitungen größer als 15 000 EW 60 , aber nicht größer als 50 000 EW 60 , am 1. Jänner 1993;
3. für Abwassereinleitungen größer als 2 000 EW 60 , aber nicht größer als 15 000 EW 60 , am 1. Jänner 1995.
(3) Für Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 50 EW 60 , aber nicht größer als 2 000 EW 60 , tritt diese Verordnung am 1. Jänner 1997 in Kraft. Für derartige dann rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gelten die Anpassungsfristen des Abs. 1 (Anpassung für den Parameter Gesamt – Phosphor bis längstens 31. Dezember 2002, für die sonstigen Parameter bis längstens 31. Dezember 2006).
(3a) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 muss Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus einer Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 15 000 EW 60 vor der Einleitung in ein Gewässer einer Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, bis 31. Dezember 2000 unterzogen werden.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser, BGBl. Nr. 180/1991) sowie BGBl. Nr. 554/1992 und Abschnitt II des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(5) § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 6, Anlage A Z 2.1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.
§ 6
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, umgesetzt.
Anlage A
Anl. 1
1. Allgemeine Festlegungen
1.1 Kurzbezeichnungen
Die verwendeten Kurzbezeichnungen beziehen sich auf folgende Abwasserparameter:
1. BSB5 | Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen, berechnet als O 2 |
2. CSB | Chemischer Sauerstoffbedarf, berechnet als O 2 |
3. TOC | Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, berechnet als C |
4. NH 4 – N | Ammonium – Stickstoff, berechnet als N |
5. Ges. geb. N | Gesamter gebundener Stickstoff als Summe von Organisch geb. Stickstoff, Ammonium – Stickstoff, Nitrit – Stickstoff und Nitrat – Stickstoff, berechnet als N |
6. Gesamt – P | Gesamtphosphor, berechnet als P. |
1.2 Größenklassen von Abwasserreinigungsanlagen
Für die Emissionsbegrenzungen der Z 2 werden in Abhängigkeit vom Bemessungswert einer
Abwasserreinigungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 folgende Größenklassen festgelegt:
I größer als 50 EW 60 , aber nicht größer als 500 EW 60
II größer als 500 EW 60 , aber nicht größer als 5 000 EW 60
III größer als 5 000 EW 60 , aber nicht größer als 50 000 EW 60
IV größer als 50 000 EW 60 .
2. Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
2.1 Mindestwirkungsgrade in Prozent der Zulauffracht
Die einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse II größer als 1 000 EW 60 oder III oder IV zufließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen ist bezogen auf
1. BSB5 | um mindestens 95% |
2. CSB | um mindestens 85% |
3. TOC | um mindestens 85% |
zu vermindern.
Die einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse III oder IV zufließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen ist bezogen auf
5. Ges. geb. N | um mindestens 70% a) |
zu vermindern.
Der Mindestwirkungsgrad dieser Abwasserparameter bezieht sich auf die gesamte der Abwasserreinigungsanlage im Probenahmezeitraum zufließende sowie auf die gesamte im Probenahmezeitraum aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen. Interne Rückläufe (zB aus der Schlammbehandlung) dürfen bei der Bestimmung der Zulaufschmutzfracht des ungereinigten Abwassers nicht miterfasst werden.
Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Zulauffracht ist grundsätzlich nach der Rechen- oder Siebanlage zu entnehmen. Kann in einer Abwasserreinigungsanlage die Bestimmung der Zulauffracht nach der Rechen- oder Siebanlage nicht erfolgen, weil auf Grund der baulichen Anordnung interne Rückläufe miterfasst werden, so ist die Bestimmung der Zulauffracht an einer anderen geeigneten Stelle zulässig.
Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Ablauffracht ist vom Ablauf der letzten Reinigungsstufe der Abwasserreinigungsanlage vor der Einleitung in das Fließgewässer zu entnehmen.
2.2 Maximale Ablaufkonzentrationen in mg/l in Abhängigkeit von den Größenklassen gemäß Z 1.2
I | II | III | IV | |||
1. | BSB 5 | b) | 25 | 20 | 20 | 15 |
2. | CSB | b) | 90 | 75 | 75 | 75 |
3. | TOC | b) | 30 | 25 | 25 | 25 |
4. | NH 4 – N | c) | 10 | 5 | 5 | 5 |
6. | Gesamt – P | – | 2 | 1 | 1 | |
d) | e) | f) | f) | |||
a) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12°C.
b) Die Festlegungen für die Parameter BSB5, CSB oder TOC erübrigen Festlegungen für die Parameter „Abfiltrierbare Stoffe“ und „Absetzbare Stoffe“.
c) Der Emissionswert gilt für Abwasserreinigungsanlagen der Größenklasse I oder II bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12°C. Für Abwasserreinigungsanlagen der Größenklasse III oder IV ist eine Temperaturregelung mit 8°C sinngemäß anzuwenden.
d) Die Festlegung eines Emissionswertes ist nicht erforderlich; § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV ist nicht anzuwenden.
e) Die Festlegung gilt für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW 60 . Für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von nicht größer als 1 000 EW 60 gilt Fußnote d).
f) Für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 10 000 EW 60 im Einzugsgebiet eines nationalen oder internationalen Sees gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l.
Anlage B
Zulässige Häufigkeiten pro Untersuchungsjahr der Überschreitung von Emissionsbegrenzungen der Anlage A Z 2.2 gemäß § 4 Abs. 2 und 3
Anl. 2
Spalte 1 | Spalte 2 |
a) | b) |
4–7 | 1 |
8–16 | 2 |
17–28 | 3 |
29–40 | 4 |
41–53 | 5 |
54–67 | 6 |
68–81 | 7 |
82–95 | 8 |
96–110 | 9 |
111–125 | 10 |
126–140 | 11 |
141–155 | 12 |
156–171 | 13 |
172–187 | 14 |
188–203 | 15 |
204–219 | 16 |
220–235 | 17 |
236–251 | 18 |
252–268 | 19 |
269–284 | 20 |
285–300 | 21 |
301–317 | 22 |
318–334 | 23 |
335–350 | 24 |
351–365 (366) | 25 |
a) Gesamtanzahl der gezogenen Proben pro Untersuchungsjahr.
b) Anzahl der Proben pro Untersuchungsjahr, bei denen Überschreitungen zulässig sind.
Anlage C
Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß § 4 Abs. 5 für die Abwasserparameter der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung
Größenklassen der Abwasserreinigungsanlagen gemäß Anlage A Z 1.2
Anl. 3
Parameter | I | II | III | IV |
1. BSB 5 | 6 | 12 | 52 | 104 |
2. CSB | 12 | 26 | 104 | 260 |
3. TOC | – | – | 26 | 52 |
4. NH 4 – N | 52 | 104 | 156 | 365 |
5. Ges. geb. N | – | – | 26 | 52 |
6. Gesamt – P | – | 52 | 104 | 260 |
a) | ||||
a) Bei Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW
60
.
Anlage D
Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß § 4 Abs. 5 für die Abwasserparameter der Anlage A im Rahmen der Fremdüberwachung
Anl. 4
Größenklasse der Abwasser-reinigungsanlage gemäß Anlage A Z 1.2 | Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr |
1. Größenklasse I | 1 |
2. Größenklasse II | 6 |
3. Größenklasse III | 12 |
4. Größenklasse IV | 12 |
1. Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse I der Anlage A hat die jährliche Probenahme durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen.
2. Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklassen II bis IV der Anlage A hat die Probenahme zumindest einmal pro Untersuchungsjahr durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Einrichtungen zur Abwasserprobenahme und -konservierung ordnungsgemäß installiert, gewartet und betrieben sind; bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse II größer als 1 000 EW 60 , III oder IV der Anlage A ist auch die Einrichtung zur Abwassermengenmessung diesbezüglich zu überprüfen.
3. Die jährlich einmalige Probenahme gemäß Z 1 und 2 im Rahmen der Fremdüberwachung hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Abwasserreinigungsanlage mit hohen Zulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers (§ 1 Abs. 4 Z 2) belastet ist.