BundesrechtVerordnungenBegrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für SiedlungsgebieteAnl. 4
In Kraft seit 08. Mai 1996
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Größenklasse der Abwasser-reinigungsanlage gemäß Anlage A Z 1.2 Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr
1. Größenklasse I 1
2. Größenklasse II 6
3. Größenklasse III 12
4. Größenklasse IV 12

1. Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse I der Anlage A hat die jährliche Probenahme durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen.

2. Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklassen II bis IV der Anlage A hat die Probenahme zumindest einmal pro Untersuchungsjahr durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Einrichtungen zur Abwasserprobenahme und -konservierung ordnungsgemäß installiert, gewartet und betrieben sind; bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse II größer als 1 000 EW 60 , III oder IV der Anlage A ist auch die Einrichtung zur Abwassermengenmessung diesbezüglich zu überprüfen.

3. Die jährlich einmalige Probenahme gemäß Z 1 und 2 im Rahmen der Fremdüberwachung hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Abwasserreinigungsanlage mit hohen Zulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers (§ 1 Abs. 4 Z 2) belastet ist.

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