Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | ||
A 1 Allgemeine Parameter | ||
Temperatur | 30 ºC | |
Fischeitoxizität G F,Ei a) | 2 | |
Abfiltrierbare Stoffe b), c) | 50 mg/L 0,2 kg/t d) | |
pH-Wert | 6,5-8,5 | |
A 2 Anorganische Parameter | ||
Aluminium ber. als Al e) | 2,0 mg/L | |
Blei ber. als Pb f) | 0,5 mg/L | |
Cadmium ber. als Cd f) | 0,1 mg/L | |
Chrom(VI) ber. als Cr f) | 0,1 mg/L | |
Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/L | |
Kupfer ber. als Cu f) | 0,5 mg/L | |
Quecksilber ber. als Hg f) | 0,01 mg/L | |
Wolfram ber. als W e) | 1,5 mg/L | |
Zink ber. als Zn f) | 2,0 mg/L | |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN f) | 0,1 mg/L | |
Nitrit ber. als N | 1,0 mg/L | |
Phosphor – Gesamt ber. als P | 1,0 mg/L | |
Sulfid ber. als S f) | 0,1 mg/L | |
Sulfit ber. als SO 3 f) | 1,0 mg/L | |
A 3 Organische Parameter | ||
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C g) | 25 mg/L | |
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O 2 g) | 75 mg/L | |
Kohlenwasserstoff-Index | 5,0 mg/L | |
Phenolindex ber. als Phenol f) | 0,1 mg/L | |
a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe sind sowohl die Emissionsbegrenzung für die Konzentration als auch die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht vorzuschreiben.
d) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne Erzrohgut, die durch eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 (oder den nassen Teil einer kombinierten nass-trockenen Anlage) durchgesetzt wird. Die Emissionsbegrenzung gilt für eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage, aus welcher ein Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt mit einem Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm von nicht weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz (entsprechend 4 Masse-% der Trockensubstanz) gewonnen wird. Beträgt der Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes, so ist eine Emissionsbegrenzung entsprechend 0,5 % des Masseanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm in der Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes einzuhalten. In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm sind alle Aufbereitungs- und Veredelungsprodukte feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum aus der Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassem Anlagenteil) gewonnen werden. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend Methode betreffend „Korngrößenverteilung“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW zu erfolgen.
e) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus der Aufbereitung und Veredelung von Wolframerzen.
f) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus der Aufbereitung und Veredelung von Blei- oder Zinkerzen.
g) Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
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