BundesrechtVerordnungenAEV Nichteisen - Metallindustrie

AEV Nichteisen - Metallindustrie

In Kraft seit 29. Dezember 1996
Up-to-date

§ 1

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten

1. Aufbereiten und Veredeln von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen zu Erzkonzentraten oder

2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen Medien

dienen, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus diesen Betrieben oder Anlagen darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten

1. Weiterverarbeiten von Blei- oder Zinkerzkonzentraten,

2. Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,

3. Gießen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder von Legierungen dieser Metalle,

4. Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder aus Legierungen dieser Metalle oder

5. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien

dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten

1. Weiterverarbeiten von Molybdän- oder Wolframerzkonzentraten,

2. Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,

3. Pressen, Sintern oder Schmelzen von Molybdän- oder Wolframmetall oder von Molybdän- oder Wolframlegierungen,

4. Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Molybdän- oder Wolframmetall oder aus Legierungen dieser Metalle oder

5. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz wässriger Medien

dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten

1. Herstellen von Aluminiummetall aus Aluminiumerzkonzentraten,

2. Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,

3. Herstellen von Halbzeugen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen oder

4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien

dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die den Tätigkeiten

1. Herstellen von Zinnmetall, Cadmiummetall, Nickelmetall, Cobaltmetall oder Ferrolegierungen,

2. Gießen oder Umschmelzen von Metallen oder Metalllegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestellten Metall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,

3. Herstellen von Halbzeugen aus Metallen oder Metalllegierungen gemäß Z 1 und 2 oder

4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien

dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

3. Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),

4. Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (§ 4 Abs. 2 Z 8.4 AAEV),

5. Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Abs. 2 oder 3,

6. Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, aus nicht IE-Richtlinien-Anlagen und

7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 bis 5.

(7) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. II Nr. 186/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 5 miteinander vermischt, so sind die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist oder bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem einzelne oder die Kombination mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage F in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).

§ 2

Durch folgende Parameter der Anlagen A bis E werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, erfasst: Fischeitoxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Quecksilber, Silber, Thallium, Vanadium, Wolfram, Zink, Zinn, Chlor-Freies Chlor, Ammonium, Cyanid-leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, AOX, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und Hexachlorbenzol.

§ 3

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis E , dessen Emissionsbegrenzung als Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 1. Die auf Grund eines aktuellen Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag vorhergegangen sind.

(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität an Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 oder 3.

(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (bei Hexachlorbenzol der maximalen Tagesbehandlungskapazität mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen) an Aluminium oder Aluminiumlegierung (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4.

§ 4

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1. Sofern die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1. Sofern Z 2 nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A bis E ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z°1.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z°2 bis 4.

(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: monatliche Messung der Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink.

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage A Fußnote d), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage B Fußnote g), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage C Fußnote e), Anlage D Pkt. 2 und Pkt. 36 und Anlage D Fußnote g) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.

(4) § 1, § 2, § 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 4 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 gilt Folgendes:

1. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen ABl. L 187 vom 12.7.2016, S 30 und ABl. L 108 vom 27.4.2018), den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

2. Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 bis spätestens 30. Juni 2020 den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

§ 6

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

1. Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),

2. Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen ABl. L 187 vom 12.7.2016, S 30 und ABl. L 108 vom 27.4.2018).

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1 (Blei-, Wolfram-, Zinkerzaufbereitung)

Anl. 1

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
A 1 Allgemeine Parameter
Temperatur 30 ºC
Fischeitoxizität G F,Ei a) 2
Abfiltrierbare Stoffe b), c) 50 mg/L 0,2 kg/t d)
pH-Wert 6,5-8,5
A 2 Anorganische Parameter
Aluminium ber. als Al e) 2,0 mg/L
Blei ber. als Pb f) 0,5 mg/L
Cadmium ber. als Cd f) 0,1 mg/L
Chrom(VI) ber. als Cr f) 0,1 mg/L
Eisen ber. als Fe 2,0 mg/L
Kupfer ber. als Cu f) 0,5 mg/L
Quecksilber ber. als Hg f) 0,01 mg/L
Wolfram ber. als W e) 1,5 mg/L
Zink ber. als Zn f) 2,0 mg/L
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN f) 0,1 mg/L
Nitrit ber. als N 1,0 mg/L
Phosphor – Gesamt ber. als P 1,0 mg/L
Sulfid ber. als S f) 0,1 mg/L
Sulfit ber. als SO 3 f) 1,0 mg/L
A 3 Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C g) 25 mg/L
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O 2 g) 75 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/L
Phenolindex ber. als Phenol f) 0,1 mg/L

a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c) Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe sind sowohl die Emissionsbegrenzung für die Konzentration als auch die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht vorzuschreiben.

d) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne Erzrohgut, die durch eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 (oder den nassen Teil einer kombinierten nass-trockenen Anlage) durchgesetzt wird. Die Emissionsbegrenzung gilt für eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage, aus welcher ein Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt mit einem Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm von nicht weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz (entsprechend 4 Masse-% der Trockensubstanz) gewonnen wird. Beträgt der Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes, so ist eine Emissionsbegrenzung entsprechend 0,5 % des Masseanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm in der Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes einzuhalten. In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm sind alle Aufbereitungs- und Veredelungsprodukte feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum aus der Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassem Anlagenteil) gewonnen werden. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend Methode betreffend „Korngrößenverteilung“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW zu erfolgen.

e) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus der Aufbereitung und Veredelung von Wolframerzen.

f) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus der Aufbereitung und Veredelung von Blei- oder Zinkerzen.

g) Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Anlage B

Anl. 2

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 (Blei-, Kupfer-, Zinkmetallherstellung und -verarbeitung)

Anl. 2

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
B.1 Allgemeine Parameter
Temperatur 30ºC 35ºC
Fischeitoxizität G F,Ei a) 4 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
Abfiltrierbare Stoffe b) 50 mg/L 250 mg/L
pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5
B.2 Anorganische Parameter
Arsen ber. als As c) 0,1 mg/L 2 g/t 0,1 mg/L 2 g/t
Barium ber. als Ba 5,0 mg/L 5,0 mg/L
Blei ber. als Pb c) 0,5 mg/L 15 g/t d) 0,5 mg/L 15 g/t d)
Cadmium ber. als Cd c) 0,1 mg/L e) 3 g/t 0,1 mg/L e) 3 g/t
Chrom – Gesamt ber. als Cr c) 0,5 mg/L 10 g/t 0,5 mg/L 10 g/t
Chrom(VI) ber. als Cr 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Cobalt ber. als Co 1,0 mg/L f) 1,0 mg/L f)
Eisen ber. als Fe 3,0 mg/L durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Kupfer ber. als Cu c) 0,5 mg/L 10 g/t g), h) 0,5 mg/L 10 g/t g), h)
Mangan ber. als Mn 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Molybdän ber. als Mo 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Nickel ber. als Ni c) 0,5 mg/L 15 g/t i) 0,5 mg/L 15 g/t i)
Quecksilber ber. als Hg c) 0,01 mg/L 1 g/t j) 0,01 mg/L 1 g/t j)
Silber ber. als Ag 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Thallium ber. als Tl 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Vanadium ber. als V 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Zink ber. als Zn c) 1,0 mg/L 30 g/t 1,0 mg/L 30 g/t
Zinn ber. als Sn 2,0 mg/L 2,0 mg/L
Chlor – Freies Chlor ber. als Cl 2 k) 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Nitrit ber. als N 1,0 mg/L 10 mg/L
Phosphor – Gesamt ber. als P 1,0 mg/L
Sulfat ber. als SO 4 l)
Sulfid ber. als S 1,0 mg/L 1,0 mg/L
B.3 Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C m) 0,5 kg/t n)
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O 2 m) 1,5 kg/t n)
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX ber. als Cl o) 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/L 10 mg/L

a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;

b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c) Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zu der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.

d) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/L eine spezifische Fracht von 6 g/t einzuhalten.

e) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 mehr als 1,0 mg/L Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.

f) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei für den Parameter Cobalt eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L einzuhalten.

g) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/L und eine spezifische Fracht von 4 g/t einzuhalten.

h) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L eine spezifische Fracht von 2 g/t einzuhalten.

i) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink für den Parameter Nickel eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L und eine spezifische Fracht von 3 g/t einzuhalten.

j) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 mehr als 0,1 mg/l Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung von 0,01 mg/L am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.

k) Die Festlegung für den Parameter Chlor-Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor-Gesamtchlor. Die Vorschreibung ist nur erforderlich, wenn zur Cyanidoxidation Chlor oder chlorabspaltende Substanzen verwendet werden.

l) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.

m) Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

n) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte.

o) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Anlage C

Anl. 3

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 (Molybdän- und Wolframmetallherstellung und -verarbeitung)

Anl. 3

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine Öffentliche Kanalisation
C.1 Allgemeine Parameter
Temperatur 30ºC 35 ºC
Fischeitoxizität G F,Ei a) 4 keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge
Abfiltrierbare Stoffe b) 50 mg/L 250 mg/L
pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5
C.2 Anorganische Parameter
Aluminium ber. als Al 3,0 mg/L durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Arsen ber. als As 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Cobalt ber. als Co 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Eisen ber. als Fe 3,0 mg/L durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Mangan ber. als Mn 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Molybdän ber. als Mo c) 5,0 mg/L 60 g/t 5,0 mg/L 60 g/t
Nickel ber. als Ni 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Silber ber. als Ag 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Wolfram ber. als W d) 5,0 mg/L 200 g/t 5,0 mg/L 200 g/t
Ammonium ber. als N 30 mg/L 30 mg/L
Fluorid ber. als F 20 mg/L 20 mg/L
Phosphor – Gesamt ber. als P 1,0 mg/L
Sulfat ber. als SO 4 e)
Sulfid ber. als S 1,0 mg/L 1,0 mg/L
C.3 Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C f) 0,5 kg/t g)
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O 2 f) 1,5 kg/t g)
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX ber. als Cl h) 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/L 10 mg/L

a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;

b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c) Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für Molybdän lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.

d) Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Wolframmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für Wolfram lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.

e) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.

f) Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

g) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdän- oder Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte.

h) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Anlage D

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4 (Aluminiummetallherstellung und -verarbeitung)

Anl. 4

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine Öffentliche Kanalisation
D.1 Allgemeine Parameter
Temperatur 30 ºC 35 ºC
Fischeitoxizität G F,Ei a) 4 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
Abfiltrierbare Stoffe b) 50 mg/L 250 mg/L
pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5
D.2 Anorganische Parameter
Aluminium ber. als Al c) 0,02 kg/t 0,02 kg/t
Blei ber. als Pb 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Chrom – Gesamt ber. als Cr 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Cobalt ber. als Co 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Mangan ber. als Mn 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Nickel ber. als Ni 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Zink ber. als Zn 2,0 mg/L 2,0 mg/L
Chlor – Freies Chlor ber. als Cl 2 d) 0,5 mg/L e) 0,5 mg/L e)
Ammonium ber. als N 10 mg/L 10 mg/L
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN f) 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Fluorid ber. als F c) 0,3 kg/t 0,3 kg/t
Phosphor – Gesamt ber. als P 1,0 mg/L
Sulfat ber. als SO 4 g)
Sulfit ber. als SO 3 1,0 mg/L 10 mg/L
D.3 Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C c), h) 0,17 kg/t
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O 2 c), h) 0,5 kg/t
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene 1,0 mg/L 1,0 mg/L
AOX ber. als Cl i)
Kohlenwasserstoff-Index c) 0,05 kg/t 0,05 kg/t
Hexachlorbenzol HCB j) 0,003 mg/L 0,3 mg/t 0,003 mg/L 0,3 mg/t

a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Aluminium, Aluminiumlegierung oder Aluminiumhalbzeug (§ 1 Abs. 4).

d) Die Festlegung für den Parameter Chlor-Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor-Gesamtchlor.

e) Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 einzuhalten; im Gesamtabwasser eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.

f) Die Emissionsbegrenzung ist im Abwasserteilstrom aus der Ofenausbruchlaugung einzuhalten.

g) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.

h) Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

i) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 einzuhalten.

j) Die Anforderung für Hexachlorbenzol ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Raffinationskapazität für Aluminiummetall oder -legierung mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen.

Anlage E

Anl. 5

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5 (Herstellung und Verarbeitung von Zinnmetall, Cadmiummetall, Nickelmetall, Cobaltmetall und Ferrolegierungen)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer und Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Anl. 5

Herstellen und Verarbeiten von
Parameter Dimension Zinn Cadmium Nickel und/oder Cobalt Ferrolegierungen
Arsen ber. als As mg/L 0,1 0,1 0,3 0,1
Cadmium ber. als Cd mg/L 0,1 0,1 0,1 0,05
Cobalt ber. als Co mg/L 0,1 0,5
Chrom – Gesamt ber. als Cr mg/L 0,2
Chrom(VI) ber. als Cr mg/L 0,05
Kupfer ber. als Cu mg/L 0,2 0,1 0,5 0,5
Quecksilber ber. als Hg mg/L 0,05 0,05 0,05 0,05
Nickel ber. als Ni mg/L 0,5 0,1 2,0 2,0
Blei ber. als Pb mg/L 0,5 0,2 0,5 0,2
Zink ber. als Zn mg/L 1,0 1,0 1,0 1,0

Anlage F

Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik gemäß § 1 Abs. 8

Anl. 6

1. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5

a. Vermeidung diffuser Emissionen in Wasser durch

möglichst quellnahe Erfassung und Behandlung;

Erfassung und Behandlung von Emissionen aus der Lagerung mittels eines Emissionsminderungssystems, das auf die Behandlung der gelagerten Verbindungen ausgelegt ist; Erfassung und Behandlung des Wassers, das den Staub auswäscht, vor dessen Ableitung;

Verwendung von Öl- und Feststoffabscheidern zur Drainage offener Lager;

b. Optimierung bzw. Minimierung des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen in Prozessen bzw. bei der Abwasserreinigung; bevorzugter Einsatz nicht wassergefährdender biologisch abbaubarer Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe;

c. prozessorgestützte Steuerung der Reagenziendosierung und der Leistung der Abwasserbehandlungsanlage durch Online-Überwachung von Temperatur, Trübung, pH-Wert, Leitfähigkeit und Durchfluss;

d. vom Abwasser gesonderte Entsorgung der bei der Abwasserreinigung anfallenden nicht wiederverwertbaren Rückstände.

2. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 (Blei-, Wolfram-, Zinkerzaufbereitung)

a. Deckung des Wasserbedarfes in der Erzaufbereitung durch Nutzung von bei der Lagerstättenerschließung oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwässern;

b. soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse in einer Erzaufbereitungsanlage technisch möglich oder ökonomisch bzw. energetisch sinnvoll Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser);

c. Einsatz prozessgesteuerter physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung).

3. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5

a. Verminderung des Wasserverbrauches und Vermeidung des Abwasseranfalles durch

bevorzugten Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft;

soweit auf Grund des verwendeten Produktionsverfahrens möglich, Einsatz von trockenen Kühlverfahren, insbesondere in Gießereien oder Umschmelzwerken;

bevorzugten Einsatz wasserarmer oder wasserfreier Produktionstechniken;

Messung und Kontrolle der Menge des verbrauchten Frischwassers und der Menge des abgeleiteten Abwassers;

Wiederverwendung von Abwasser aus Reinigungsvorgängen (einschließlich des Anoden- und Kathodenspülwasser) und Wiederverwendung von Überlaufwasser im gleichen Prozess;

Mehrfachnutzung von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen;

Wiederverwendung der in Nass-Elektrofiltern und Nasswäschern erzeugten schwachen Säuren;

weitestgehend geschlossene Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, der Schlackengranulierung, der Abluftwäsche sowie von Kühlschmieremulsionen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Reinigungsmaßnahmen;

Wiederverwendung des Abwassers aus der Schlackengranulierung;

Verwendung des auf dem Betriebsgelände anfallenden Niederschlagswassers in Produktions- oder Kühlprozessen;

Anwendung geschlossener Kühlkreislaufsysteme;

Wiedereinschleusung aufkonzentrierter Abwässer in den Produktionsprozess;

Trennung von nicht verunreinigten und behandlungsbedürftigen Wasserteilströmen;

Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen;

b. Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozesslösungen (zB Flüssig-Flüssig-Extraktion, Zementation, Kristallisation, Ionenaustausch, Membrantechnik);

c. Wiederverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme);

d. weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien bei der Cyanidoxidation;

e. Einsatz physikalischer und physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren für die Behandlung von Teilströmen und für das Gesamtabwasser zB

Filtration, Sedimentation, Flotation, Cyanidoxidation, Chromat- oder Sulfitreduktion, Sulfidfällung, Emulsionsspaltung, Zerstörung von Komplexbildnern, Chemische Fällung;

soweit für bestimmte Teilströme anwendbar Ultrafiltration, Umkehrosmose

f. Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:

monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Aluminium, Antimon, Eisen, Silber, Zinn, Fluorid, Sulfat.

4. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei)

a. Vermeidung des Abwasseranfalles beim Recycling von Bleibatterien durch Wiederverwendung des Wassers aus der Natriumsulfat-Kristallisierung der Alkalisalzlösung aus dem alkalischen Laugungsprozess;

b. Verminderung der Emissionen in das Wasser aus beim Recycling von Bleibatterien durch hinreichende Auslegung der Abwasserbehandlungsanlage zur Minderung der im Abwasserstrom enthaltenen Schadstoffe, wenn der Säurenebel aus der Batterievorbehandlung der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

5. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Kupfer)

a. Vermeidung des Abwasseranfalles durch

Nutzung des Dampfkondensats zum Erwärmen der Elektrolysezellen oder zum Waschen der Kupferkathoden oder Rückführung in den Dampfkessel;

Wiederverwendung des Wassers, das im Abkühlungsbereich, vom Flotationsprozess und vom Hydrotransport der Endschlacke gesammelt wurde, im Schlackekonzentrationsprozess;

Recycling der Beizlösungen und des Spülwassers;

Behandlung der Rückstände (Rohform) aus der Lösungsmittelextraktionsphase in der hydrometallurgischen Kupfererzeugung zur Rückgewinnung des organischen Anteils der Lösung;

Zentrifugieren des Schlamms aus Reinigungsvorgängen und aus den Absetzeinrichtungen der Lösungsmittelextraktionsphase in der hydrometallurgischen Kupfererzeugung;

Wiederverwendung des Elektrolyseablasses nach der Metallabscheidungsphase für die elektrolytische Extraktion und/oder den Laugungsprozess.

6. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink)

a. Verminderung des Frischwasserverbrauchs und Vermeidung des Abwasseranfalls durch

Rückführung des Ablasses aus dem Kessel und des Wassers aus den geschlossenen Kühlkreisläufen der Röstanlage zur nassen Gasreinigung oder zur Laugungsstufe;

Rückführung des Abwassers aus den Reinigungsprozessen bzw. aus der Röstanlage und den Elektrolyse- und Gießprozessen zur Laugungsstufe;

Rückführung des Abwassers aus den Reinigungsprozessen bzw. aus Laugung und Laugenreinigung, aus dem Waschvorgang der Filterkuchen und aus dem Nasswäscher zur Laugungs- und/oder Laugenreinigungsstufe;

Anwendung einer mehrstufigen Gegenstromwäsche im Wälzrohrprozess;

b. Vermeidung oder Verminderung der Halogenidemissionen aus der Waschstufe des Wälzrohrprozesses in Wasser durch Kristallisation.

7. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Aluminium)

a. Vermeidung des Abwasseranfalles beim Backen (Brennen) von Anoden durch Verwendung eines geschlossenen Wasserkreislaufs.