a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zu der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.
d) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/L eine spezifische Fracht von 6 g/t einzuhalten.
e) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 mehr als 1,0 mg/L Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
f) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei für den Parameter Cobalt eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L einzuhalten.
g) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/L und eine spezifische Fracht von 4 g/t einzuhalten.
h) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L eine spezifische Fracht von 2 g/t einzuhalten.
i) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink für den Parameter Nickel eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L und eine spezifische Fracht von 3 g/t einzuhalten.
j) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 mehr als 0,1 mg/l Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung von 0,01 mg/L am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
k) Die Festlegung für den Parameter Chlor-Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor-Gesamtchlor. Die Vorschreibung ist nur erforderlich, wenn zur Cyanidoxidation Chlor oder chlorabspaltende Substanzen verwendet werden.
l) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
m) Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
n) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte.
o) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.