I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
Allgemeine Parameter | ||
Temperatur a) | 30°C | 35°C |
Fischeitoxizität G F,Ei b) | 2 | - |
Abfiltrierbare Stoffe c) | 30 mg/L | d) |
pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-9,5 |
Anorganische Parameter | - | |
Ammonium ber. als N | 5 mg/L e) | f) |
Chlorid ber. als Cl | durch G F,Ei begrenzt | - |
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TN b ber. als N g) | 20 mg/L e) h) | - |
Phosphor – Gesamt ber. als P | 2 mg/L | - |
Organische Parameter | ||
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC ber. als C i) | 35 mg/L j) | - |
Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O 2 i) | 100 mg/L k) | - |
Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB 5 mit Nitrifikationshemmung ber. als O 2 | 20 mg/L | - |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene, (AOX) ber. als Cl l) | 0,03 kg/t m) 0,1 kg/t n) | 0,03 kg/t m) 0,1 kg/t n) |
a) Bei offenen Umlaufkühlsystemen mit indirekter Kühlung nach dem Verdunstungsprinzip und Verwendung des Kühlmittels Wasser ist eine Ablauftemperatur von 35°C zulässig.
b) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d) Keine Beeinträchtigung des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen.
e) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei kontinuierlich über den Untersuchungszeitraum durchgeführter Temperaturmessung das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12°C ist.
f) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festlegen.
g) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
h) Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 30 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Gesamtstickstoffentfernung von größer als 80 % vorgeschrieben wird.
i) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
j) Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 60 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
k) Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 185 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
l) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Stärkederivatisierung unter Einsatz chlorhaltiger oder chlorabspaltender Chemikalien. Bei Betrieben bzw. Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 und Z 3 ist die Anforderung im Abwasserteilstrom aus der Stärkederivatisierung einzuhalten.
m) Bezogen auf die Tonne Kartoffelstärkederivat.
n) Bezogen auf die Tonne Maisstärkederivat.
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1 Bei einem Kampagnenbetrieb gemäß § 1 Abs. 5 zu Kampagnenbeginn oder nach Betriebsstillstand, die länger als zwei Wochen angedauert haben, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 getroffen werden.
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