BundesrechtVerordnungenAEV Zucker- und Stärkeerzeugung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

In Kraft seit 04. April 2023
Up-to-date

§ 1

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker unter Einsatz von zuckerhaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten

1. Gewinnen von festem oder flüssigem Zucker;

2. Herstellen von zuckerhaltigen Sirupen;

3. Weiterverarbeitung der unter Z 1 oder Z 2 anfallenden Nebenprodukte;

4. Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Z 1 bis 3;

5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4

in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Stärke unter Einsatz von stärkehaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten

1. Gewinnen von nativer Stärke sowie der anfallenden Nebenprodukte;

2. Herstellen von Trockenstärke, Stärkesirup oder Stärkezucker;

3. Herstellen von Stärkehydrolyseprodukten oder sonstigen Derivaten aus dem physikalischen, chemischen, enzymatischen oder biotechnologischen Stärkeaufschluss;

4. Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Z 1 bis 3;

5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4

in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 in der jeweils geltenden Fassung)

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

3. Abwasser aus der Erzeugung von Ölen oder Fetten aus Nebenprodukten gemäß Abs. 2 Z 1 (§ 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV);

4. Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV);

5. Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (§ 4 Abs. 2 Z 5.13 AAEV);

6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 oder 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:

1. Bei Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker und Stärke gemäß Abs. 1 und Abs. 2

a) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, CIP etc.) und den Einsatz von Chemikalien verhindernder Reinigungsverfahren;

b) Einsatz von Ausgleichsvorrichtungen zum Abmindern hydraulischer oder stofflicher Belastungsspitzen;

c) Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP);

d) Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung; Einsatz anaerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für organisch hoch belastetete Teilströme;

e) Zumindest monatliche Überwachung des Abwasserparameters Chlorid (in der Indirekt- und Direkteinleitung) und des Abwasserparameters Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) (in der Direkteinleitung);

f) Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:

vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,

Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit,

Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,

durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid,

Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.

2. Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Zucker gemäß Abs. 1

a) Verminderung des Frischwasserverbrauches durch

Kreislaufführung von Rübenschwemmwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung,

Kreislaufführung von Rübenwaschwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung,

Kreislaufführung von Sperr- oder Kühlwasser,

Kreislaufführung von Fallwasser aus der Brüdenkondensation,

Rücknahme von Sperr-, Kühl- oder Fallwasser in den Schwemmwasser- oder Waschwasserkreislauf oder innerbetriebliche Weiterverwendung zB als Reinigungswasser,

innerbetriebliche Weiterverwendung von Kondensaten aus der Safteindickung bei der Schnitzelextraktion, als Kesselspeisewasser usw.,

Rücknahme des Schnitzelpresswassers in die Extraktion,

innerbetriebliche Weiterverwendung von Presswasser aus der Carbonatationskalkentwässerung,

Einbindung von Niederschlagswasser von befestigten Betriebsflächen in den Schwemmwasserkreislauf,

sodass ein spezifischer Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 1,0 m 3 pro Tonne verarbeiteter Rübe erzielt wird;

b) Anordnung von Saftabscheidern vor den Kondensatoren der Kochstation;

c) Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verringerung von Produktverlusten;

d) vom Abwasser gesonderte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenenfalls gesonderte Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021).

3. Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Stärke gemäß Abs. 2

a) Einsatz von Wertstoffrückgewinnungsverfahren bei hochkonzentrierten Prozesswässern wie zB Eiweißkoagulation bei Kartoffelfruchtwasser, Glutengewinnung bei Maisstärke, Klebergewinnung bei Weizenstärke;

b) gesonderte Erfassung und Eindampfung von hochkonzentrierten Abwässern und Verwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel;

c) Verminderung des Frischwasserverbrauches durch

Einsatz von Gegenstromwaschverfahren bei der Kartoffel-, Mais- oder Weizenstärkegewinnung,

Einrichtung von Wasch- und Schwemmwasserkreisläufen bei der Kartoffelstärkeerzeugung,

Rücknahme von Quellwasser aus Einweichprozessen, von Wasser aus der Kleber- oder Stärkeeindickung oder -entwässerung, von Fallwässern aus Brüdenkondensationen bei der Stärkegewinnung oder der Derivateherstellung usw. in die Produktionsprozesse,

Einsatz von Hydrozyklonen oder gleichwertigen anderen Abscheiden bei der Stärkeauswaschung,

Einrichtung von Kühlwasserkreisläufen,

Bevorzugte Anwendung von Trockenverfahren bei der Reinigung vor Behältern, Abfüllbereichen usw.,

sodass ein Gesamtabwasseranfall von nicht größer als

1,1 m 3 pro Tonne verarbeiteter Kartoffel

1,8 m 3 pro Tonne verarbeitetem Mais

2,0 m 3 pro Tonne verarbeiteten Getreidemehl

erzielt wird;

d) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren im Wasch- und Schwemmwasserkreislauf der Kartoffelstärkegewinnung (Sedimentation, Fällung/Flockung), bei der Stärkeauswaschung (Siebung, Separation, Filtration) bei der Eiweißkoagulation (Druck/Hitze);

e) vom Abwasser gesonderte Verwertung von Resten der Ausgangsstoffe wie Schalen, Faserstoffe, Keimlinge usw. als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel sowie gegebenenfalls gesonderte Entsorgung von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG 2002).

Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

§ 2

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Ammonium und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).

§ 3

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, bei der in der Anlage B dieser Verordnung eine Emissionsbegrenzung mit einer spezifischen Fracht bestimmt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht des Inhaltsstoffes aus der Multiplikation der dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden maximalen Derivate-Tagesproduktionsmenge mit der Emissionsbegrenzung. Die auf Grund einer aktuellen Verarbeitungssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates mit der jeweiligen Emissionsbegrenzung. Als aktuelle Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Verarbeitungs- bzw. Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.

§ 4

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1. Sofern in den Z 2 und Z 3 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 200%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unter- oder Überschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der Emissionsbereich um max. 0,3 pH-Einheiten unter- oder überschritten werden. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der höchste Messwert des Parameters Temperatur das 1,2fache, des Parameters Ammonium das 2fache und aller übrigen Abwasserparameter das 1,5fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Sofern bei den Parametern Gesamter gebundener Stickstoff, Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) aufgrund einer Fußnote ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres (bei einem Kampagnenbetrieb: aller im Laufe einer Kampagne) gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A oder B . Die Mindestwirkungsgrade beziehen sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage jeweils zufließende bzw. abfließende Fracht.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1. Sofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

3. Sofern bei den Parametern Gesamter gebundener Stickstoff, Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt Abs. 2 Z 3.

(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:

1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;

2. tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TN b ), Phosphor-Gesamt und

3. tägliche Messung entweder des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC).

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Anlage B Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.

(4) § 1 bis § 4, § 5 Abs. 5 und § 6 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959, dass Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie, ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S 60, den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen haben.

§ 6

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

1. Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25,

2. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie.

Anlage A

Emissionsbegrenzungen für die Direkt- und Indirekteinleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Zucker gemäß § 1 Abs. 1 1

Anl. 1

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur a) 30 °C 35 °C
Fischeitoxizität G F,Ei b) 2 -
Abfiltrierbare Stoffe c) 30 mg/L d)
pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
Anorganische Parameter
Ammonium ber. als N 5 mg/L e) f)
Chlorid ber. als Cl durch G F,Ei begrenzt -
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TN b ber. als N g) 20 mg/L e) h) -
Phosphor – Gesamt ber. als P 1 mg/L i) -
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC ber. als C j) Außerhalb der Kampagne: 25 mg/L Während der Kampagne: 35 mg/L k) -
Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O 2 j) Außerhalb der Kampagne: 75 mg/L Während der Kampagne: 100 mg/L l) -
Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB 5 mit Nitrifikationshemmung ber. als O 2 20 mg/L m) -

a) Bei offenen Umlaufkühlsystemen mit indirekter Kühlung nach dem Verdunstungsprinzip und Verwendung des Kühlmittels Wasser ist eine Ablauftemperatur von 35°C zulässig.

b) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d) Keine Beeinträchtigung des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen

e) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei kontinuierlich über den Untersuchungszeitraum durchgeführter Temperaturmessung das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12°C ist.

f) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festlegen.

g) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

h) Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 30 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Gesamtstickstoffentfernung von größer als 80 % vorgeschrieben wird. Außerhalb der Kampagne ist die Fracht an TN b um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad), sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB 5 zugrunde liegt.

i) Bei der Herstellung von Betain ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 2 mg/l zulässig.

j) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.

k) Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 55 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.

l) Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 155 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.

m) Die Emissionsbegrenzung ist außerhalb der Kampagnenzeit einzuhalten.

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1 Bei einem Kampagnenbetrieb gemäß § 1 Abs. 4 können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnenbeginn abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 getroffen werden.

Anlage B

Emissionsbegrenzungen für die Direkt- und Indirekteinleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Stärke gemäß § 1 Abs. 2 1

Anl. 2

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur a) 30°C 35°C
Fischeitoxizität G F,Ei b) 2 -
Abfiltrierbare Stoffe c) 30 mg/L d)
pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
Anorganische Parameter -
Ammonium ber. als N 5 mg/L e) f)
Chlorid ber. als Cl durch G F,Ei begrenzt -
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TN b ber. als N g) 20 mg/L e) h) -
Phosphor – Gesamt ber. als P 2 mg/L -
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC ber. als C i) 35 mg/L j) -
Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O 2 i) 100 mg/L k) -
Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB 5 mit Nitrifikationshemmung ber. als O 2 20 mg/L -
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene, (AOX) ber. als Cl l) 0,03 kg/t m) 0,1 kg/t n) 0,03 kg/t m) 0,1 kg/t n)

a) Bei offenen Umlaufkühlsystemen mit indirekter Kühlung nach dem Verdunstungsprinzip und Verwendung des Kühlmittels Wasser ist eine Ablauftemperatur von 35°C zulässig.

b) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d) Keine Beeinträchtigung des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen.

e) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei kontinuierlich über den Untersuchungszeitraum durchgeführter Temperaturmessung das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12°C ist.

f) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festlegen.

g) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

h) Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 30 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Gesamtstickstoffentfernung von größer als 80 % vorgeschrieben wird.

i) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.

j) Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 60 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.

k) Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 185 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.

l) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Stärkederivatisierung unter Einsatz chlorhaltiger oder chlorabspaltender Chemikalien. Bei Betrieben bzw. Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 und Z 3 ist die Anforderung im Abwasserteilstrom aus der Stärkederivatisierung einzuhalten.

m) Bezogen auf die Tonne Kartoffelstärkederivat.

n) Bezogen auf die Tonne Maisstärkederivat.

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1 Bei einem Kampagnenbetrieb gemäß § 1 Abs. 5 zu Kampagnenbeginn oder nach Betriebsstillstand, die länger als zwei Wochen angedauert haben, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 getroffen werden.