I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
Allgemeine Parameter | ||
Temperatur a) | 30 °C | 35 °C |
Fischeitoxizität G F,Ei b) | 2 | - |
Abfiltrierbare Stoffe c) | 30 mg/L | d) |
pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-9,5 |
Anorganische Parameter | ||
Ammonium ber. als N | 5 mg/L e) | f) |
Chlorid ber. als Cl | durch G F,Ei begrenzt | - |
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TN b ber. als N g) | 20 mg/L e) h) | - |
Phosphor – Gesamt ber. als P | 1 mg/L i) | - |
Organische Parameter | ||
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC ber. als C j) | Außerhalb der Kampagne: 25 mg/L Während der Kampagne: 35 mg/L k) | - |
Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O 2 j) | Außerhalb der Kampagne: 75 mg/L Während der Kampagne: 100 mg/L l) | - |
Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB 5 mit Nitrifikationshemmung ber. als O 2 | 20 mg/L m) | - |
a) Bei offenen Umlaufkühlsystemen mit indirekter Kühlung nach dem Verdunstungsprinzip und Verwendung des Kühlmittels Wasser ist eine Ablauftemperatur von 35°C zulässig.
b) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d) Keine Beeinträchtigung des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen
e) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei kontinuierlich über den Untersuchungszeitraum durchgeführter Temperaturmessung das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12°C ist.
f) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festlegen.
g) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
h) Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 30 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Gesamtstickstoffentfernung von größer als 80 % vorgeschrieben wird. Außerhalb der Kampagne ist die Fracht an TN b um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad), sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB 5 zugrunde liegt.
i) Bei der Herstellung von Betain ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 2 mg/l zulässig.
j) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
k) Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 55 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
l) Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 155 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
m) Die Emissionsbegrenzung ist außerhalb der Kampagnenzeit einzuhalten.
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1 Bei einem Kampagnenbetrieb gemäß § 1 Abs. 4 können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnenbeginn abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 getroffen werden.
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