Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sind folgende Aufgaben vorgehalten:
1. Koordinierung aller Aufgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung;
2. Planungen besonderer oder grundsätzlicher Art;
3. Verwaltung der finanziellen Mittel einschließlich derer Zuweisung;
4. Überprüfung von Projekten und Durchführung von Kollaudierungen;
5. Ausübung der fachlichen Aufsicht;
6. Führung des Wildbach- und Lawinenkatasters und von Statistiken;
7. Leitung der Kommissionen gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;
8. Entsendung von Angehörigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975;
9. Beratungstätigkeit;
10. Erlassung von Richtlinien;
11. Mitwirkung bei Einsätzen gemäß § 1 Z 12 und § 2 Z 9 im Falle des Vorliegens besonderer Umstände.
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