BundesrechtVerordnungenAufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Wildbach- und Lawinenverbauung

Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Wildbach- und Lawinenverbauung

In Kraft seit 21. Dezember 1979
Up-to-date

I. ABSCHNITT

§ 1 Aufgabenbereich der Dienststellen

Der Gebietsbauleitung obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:

1. Ausarbeitung des Arbeitsplanes für Gefahrenzonenplanung, Projektierung, Verbauungstätigkeit und Betreuungsdienst;

2. Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen, Projekten und Kollaudierungsoperaten;

3. Planung der kurz-, mittel- und langfristigen Verbauungstätigkeit, des Bedarfes an Personal, finanziellen Mitteln und Investitionen;

4. Durchführung der Verbauungsmaßnahmen

5. Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen einschließlich der Gewässeraufsicht;

6. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;

7. Bewirtschaftung von Bannwäldern in den Fällen und unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975;

8. Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;

9. Bewirtschaftung der von der Sektion zugewiesenen finanziellen Mittel und der Interessentenbeiträge;

10. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;

11. Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 des Forstgesetzes 1975, Beratungstätigkeit;

12. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;

13. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Gebietsbauleitung.

§ 2

Der Sektion obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches folgende Aufgaben:

1. Koordinierung und Überwachung aller Planungen und sonstigen Tätigkeiten der Gebietsbauleitungen;

2. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;

3. Ausübung des Vorschlagsrechtes gemäß § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;

4. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;

5. Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;

6. Wahrnehmung der Tätigkeit von Angehörigen der Sektion als Mitglieder der Kommission gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;

7. Entsendung von Angehörigen der Sektion zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975, Beratungstätigkeit;

8. Verwaltung der finanziellen Mittel;

9. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;

10. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Sektion.

II. ABSCHNITT

§ 3 Aufgaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sind folgende Aufgaben vorgehalten:

1. Koordinierung aller Aufgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung;

2. Planungen besonderer oder grundsätzlicher Art;

3. Verwaltung der finanziellen Mittel einschließlich derer Zuweisung;

4. Überprüfung von Projekten und Durchführung von Kollaudierungen;

5. Ausübung der fachlichen Aufsicht;

6. Führung des Wildbach- und Lawinenkatasters und von Statistiken;

7. Leitung der Kommissionen gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;

8. Entsendung von Angehörigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975;

9. Beratungstätigkeit;

10. Erlassung von Richtlinien;

11. Mitwirkung bei Einsätzen gemäß § 1 Z 12 und § 2 Z 9 im Falle des Vorliegens besonderer Umstände.