Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Wildbach- und Lawinenverbauung
Vorwort
I. ABSCHNITT
§ 1 Aufgabenbereich der Dienststellen
Der Gebietsbauleitung obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:
1. Ausarbeitung des Arbeitsplanes für Gefahrenzonenplanung, Projektierung, Verbauungstätigkeit und Betreuungsdienst;
2. Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen, Projekten und Kollaudierungsoperaten;
3. Planung der kurz-, mittel- und langfristigen Verbauungstätigkeit, des Bedarfes an Personal, finanziellen Mitteln und Investitionen;
4. Durchführung der Verbauungsmaßnahmen
5. Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen einschließlich der Gewässeraufsicht;
6. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;
7. Bewirtschaftung von Bannwäldern in den Fällen und unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975;
8. Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;
9. Bewirtschaftung der von der Sektion zugewiesenen finanziellen Mittel und der Interessentenbeiträge;
10. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;
11. Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 des Forstgesetzes 1975, Beratungstätigkeit;
12. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;
13. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Gebietsbauleitung.
§ 2
Der Sektion obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches folgende Aufgaben:
1. Koordinierung und Überwachung aller Planungen und sonstigen Tätigkeiten der Gebietsbauleitungen;
2. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;
3. Ausübung des Vorschlagsrechtes gemäß § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;
4. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;
5. Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;
6. Wahrnehmung der Tätigkeit von Angehörigen der Sektion als Mitglieder der Kommission gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;
7. Entsendung von Angehörigen der Sektion zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975, Beratungstätigkeit;
8. Verwaltung der finanziellen Mittel;
9. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;
10. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Sektion.
II. ABSCHNITT
§ 3 Aufgaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sind folgende Aufgaben vorgehalten:
1. Koordinierung aller Aufgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung;
2. Planungen besonderer oder grundsätzlicher Art;
3. Verwaltung der finanziellen Mittel einschließlich derer Zuweisung;
4. Überprüfung von Projekten und Durchführung von Kollaudierungen;
5. Ausübung der fachlichen Aufsicht;
6. Führung des Wildbach- und Lawinenkatasters und von Statistiken;
7. Leitung der Kommissionen gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;
8. Entsendung von Angehörigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975;
9. Beratungstätigkeit;
10. Erlassung von Richtlinien;
11. Mitwirkung bei Einsätzen gemäß § 1 Z 12 und § 2 Z 9 im Falle des Vorliegens besonderer Umstände.