BundesrechtVerordnungenWasserversorgung der Stadtgemeinde Villach§ 2

§ 2

In Kraft seit 22. Juni 1963
Up-to-date

Wasserbenutzungsrechte im Bereich der vorgenannten Quellen und des von diesen Quellen abfließenden Fellacherbaches dürfen nur unter Berücksichtigung des Widmungszweckes (§ 1) und einer für den Gemeingebrauch genügenden Restabflußmenge im Fellacherbach verliehen werden.

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