BundesrechtVerordnungenWasserversorgung der Stadtgemeinde Villach

Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villach

In Kraft seit 22. Juni 1963
Up-to-date

§ 1

Die Unionquelle, Parzelle Nr. 561 der KG. St. Martin I, und die Thomasquelle, Parzelle Nr. 332 der KG. St. Martin I, werden unbeschadet bestehender Rechte der öffentlichen Trink- und Nutzwasserversorgung der Stadt Villach gewidmet.

§ 2

Wasserbenutzungsrechte im Bereich der vorgenannten Quellen und des von diesen Quellen abfließenden Fellacherbaches dürfen nur unter Berücksichtigung des Widmungszweckes (§ 1) und einer für den Gemeingebrauch genügenden Restabflußmenge im Fellacherbach verliehen werden.

§ 3

Das Interesse der Stadtgemeinde Villach an der Nutzung der Unionquelle und der Thomasquelle wird als rechtliches Interesse im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 anerkannt.