BundesrechtVerordnungenDienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil§ 80

§ 80Erhebung der Gebühren, Fahrgelder und Reisekosten.

In Kraft seit 14. März 1935
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Die dem Gesundheitsamt für seine Tätigkeit zustehenden Gebühren sind nach dem für Behörden gültigen Zahlungsverkehr zu vereinnahmen und zu buchen, so daß jederzeit eine Nachprüfung durch die Prüfungsbehörde möglich ist. Das gleiche gilt für die Berechnung und Vereinnahmung von Reisekosten und Tagegeldern.

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