Die Gesundheitsämter haben im Benehmen mit den örtlichen Organisationen des Roten Kreuzes, der Landkrankenpflege u. a. an der Durchführung des öffentlichen Sanitätsdienstes, der Ersten Hilfe und der Krankenbeförderung mitzuwirken. Die genannten Organisationen sollen bei Unfällen, Krankenbeförderungen usw. den Anforderungen der Gesundheitsämter nach Möglichkeit entsprechen. Es ist erwünscht, daß diese Organisationen den Gesundheitsämtern zum 15. Januar eines jeden Jahres über Personalbestand, fachliche Einrichtungen und getätigte Hilfeleistungen zahlenmäßige Nachweisungen nach dem Stande vom 31. Dezember des Vorjahres vorlegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden