(1) Der Amtsarzt hat darüber zu wachen, daß der schulärztliche Dienst einschließlich der Schulzahnpflege einwandfrei durchgeführt wird; Schulärzte unterstehen der Dienstaufsicht des Amtsarztes. Dieser soll sich am schulärztlichen Dienst beteiligen, sofern es seine übrigen Amtsgeschäfte zulassen.
(2) Zum schulärztlichen Dienst gehören:
(a) Reihenuntersuchungen, insbesondere bei der Einschulung und bei der Entlassung; Anlegung einer Kartei,
(b) besondere Überwachung der Schüler, deren Gesundheitszustand eine fortlaufende Kontrolle erforderlich macht,
(c) schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Schüler und Lehrer,
(d) Herbeiführung gesundheitsfürsorgerlicher Maßnahmen für die Schüler,
(e) Beratung und Belehrung der Lehrer in Fragen der Gesundheitspflege,
(f) Mitarbeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in den Schulen.
(3) Das Gesundheitsamt hat auf die gesundheitliche Erziehung der Schüler hinzuwirken. Nach Möglichkeit sind auch Vorträge der Schulärzte vor Lehrern, ferner für Schüler der oberen Klassen und für Eltern vorzusehen und anzuregen.
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