BundesrechtVerordnungenDienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil§ 43

§ 43Impfbericht.

In Kraft seit 14. März 1935
Up-to-date

Aus den Berichten der Impfärzte und den Impflisten hat das Gesundheitsamt einen Hauptimpfbericht zusammenzustellen und der Aufsichtsbehörde bis zum 1. März des folgenden Jahres einzureichen.

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