§ 43 Impfbericht. — Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
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Aus den Berichten der Impfärzte und den Impflisten hat das Gesundheitsamt einen Hauptimpfbericht zusammenzustellen und der Aufsichtsbehörde bis zum 1. März des folgenden Jahres einzureichen.
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