BundesrechtVerordnungenDienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil§ 40

§ 40Anstellung der Impfärzte, Abgrenzung der Impfbezirke

In Kraft seit 14. März 1935
Up-to-date

Der Amtsarzt hat sich auf Erfordern über die Befähigung der anzustellenden Impfärzte sowie über die Abgrenzung der Impfbezirke gutachtlich zu äußern.

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*) Bgl. Impfgesetz vom 8. April 1874 (Reichsgesetzbl. S. 31).

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