§ 40 Anstellung der Impfärzte, Abgrenzung der Impfbezirke — Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
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Der Amtsarzt hat sich auf Erfordern über die Befähigung der anzustellenden Impfärzte sowie über die Abgrenzung der Impfbezirke gutachtlich zu äußern.
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*) Bgl. Impfgesetz vom 8. April 1874 (Reichsgesetzbl. S. 31).
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