Bei der Überwachung des Verkehrs mit Fleisch und des allgemeinen hygienischen Betriebs in den Schlachthäusern hat das Gesundheitsamt die gesundheitlichen Interessen der Bevölkerung unbeschadet der Aufsicht durch den Veterinärbeamten wahrzunehmen und etwa erforderlich werdende Gutachten zu erstatten.
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