BundesrechtVerordnungenDienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil§ 32

§ 32Verkehr mit Milch.

In Kraft seit 14. März 1935
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Der Verkehr mit Milch verlangt namentlich mit Rücksicht auf deren Bedeutung für die Ernährung der Kinder eine Beaufsichtigung, die sich nicht nur auf den Milchverkauf, sondern auch auf die Milchgewinnung zu erstrecken hat; hierbei sind insbesondere die Bestimmungen über die ärztliche Beaufsichtigung des Personals zu beachten. Die allgemeine gesundheitliche Aufsicht ist im Benehmen mit den Veterinärbeamten durchzuführen. Sie hat auch stets die Möglichkeit der Verschleppung ansteckender Krankheiten durch den Verkehr mit Milch, insbesondere bei den Sammelmolkereien, ins Auge zu fassen.

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