BundesrechtVerordnungenDienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil§ 27

§ 27Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene.

In Kraft seit 14. März 1935
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Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene, Errichtung von (Arbeiter- und) Werkwohnungen, hat das Gesundheitsamt anzuregen und zu unterstützen.

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