§ 27 Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene. — Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
Rückverweise
Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene, Errichtung von (Arbeiter- und) Werkwohnungen, hat das Gesundheitsamt anzuregen und zu unterstützen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden