BundesrechtVerordnungenDienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil§ 26

§ 26Beaufsichtigung von Herbergen, Schlafstellen, Massenquartieren und Räumen, die zeitweise für größere Menschenansammlungen bestimmt sind.

In Kraft seit 14. März 1935
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