(1) Das pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.
(2) Hiezu gehören:
1. allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker im Sinne des § 3b des Apothekengesetzes (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Magistra/Magister der Pharmazie, die die einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a ApoG in der jeweils geltenden Fassung absolvieren (Aspirantin/Aspirant),
3. Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 ApoG in der jeweils geltenden Fassung eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren, und
4. Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 3g ApoG vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2011)
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