BundesrechtVerordnungenAufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen§ 3

§ 3Aufzeichnungen oder Protokolle, die den Inhalt mehrerer in § 2 genannten Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthalten

In Kraft bis 31. August 2076
Up-to-date