BundesrechtVerordnungenAufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen§ 3

§ 3Aufzeichnungen oder Protokolle, die den Inhalt mehrerer in § 2 genannten Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthalten

In Kraft bis 31. August 2076
Up-to-date

Soweit eine Aufzeichnung bzw. ein Protokoll den Inhalt mehrerer im § 2 genannter Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.

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