BundesrechtVerordnungenAufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen

Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen

In Kraft bis 31. August 2076
Up-to-date

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, unterliegenden Zentrallehranstalten.

§ 2 Aufbewahrungsfristen

Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, an den im § 1 genannten Schulen aufzubewahren:

1. Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß § 23 Abs. 9 SchUG-BKV mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,

2. Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß § 37 Abs. 5 SchUG-BKV mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und

3. Aufzeichnungen über die Studierendenevidenz mindestens 60 Jahre nach der letzten Eintragung.

§ 3 Aufzeichnungen oder Protokolle, die den Inhalt mehrerer in § 2 genannten Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthalten

Soweit eine Aufzeichnung bzw. ein Protokoll den Inhalt mehrerer im § 2 genannter Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.

§ 4 Auflassung einer Schule

Soweit eine im § 1 genannte Schule aufgelassen wird, sind die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Bildung zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.

§ 5 In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die §§ 1 und 2 jeweils samt Überschriften, die Überschrift des § 3 und § 4 samt Überschrift sowie die Überschrift des § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2017 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2076 außer Kraft.