Vorwort
Diese Verordnung gilt für die dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, unterliegenden Zentrallehranstalten.
Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, an den im § 1 genannten Schulen aufzubewahren:
1. Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß § 23 Abs. 9 SchUG-BKV mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,
2. Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß § 37 Abs. 5 SchUG-BKV mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und
3. Aufzeichnungen über die Studierendenevidenz mindestens 60 Jahre nach der letzten Eintragung.
Soweit eine Aufzeichnung bzw. ein Protokoll den Inhalt mehrerer im § 2 genannter Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.
Soweit eine im § 1 genannte Schule aufgelassen wird, sind die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Bildung zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die §§ 1 und 2 jeweils samt Überschriften, die Überschrift des § 3 und § 4 samt Überschrift sowie die Überschrift des § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2017 treten mit 1. September 2016 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2076 außer Kraft.