BundesrechtVerordnungenDurchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde§ 5

§ 5

In Kraft seit 09. November 1995
Up-to-date

Datenübermittlungen nach dieser Verordnung sind ab Inkrafttreten der Verordnung aufzunehmen. Es ist vorzukehren, daß Datenübermittlungen mindestens einmal wöchentlich erfolgen können.

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