§ 5 — Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde
Rückverweise
Datenübermittlungen nach dieser Verordnung sind ab Inkrafttreten der Verordnung aufzunehmen. Es ist vorzukehren, daß Datenübermittlungen mindestens einmal wöchentlich erfolgen können.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden