BundesrechtVerordnungenDurchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde§ 4a

§ 4a

In Kraft seit 01. Oktober 2003
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§ 4a — Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde | GesetzeFinden.at