§ 2 — Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung
Rückverweise
Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.
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