§ 2 Abteilungssprecher — Wahl der Schülervertreter
Gliederung
1. Abschnitt Arten der Wahlen und Wahlberechtigte
§ 2 Abteilungssprecher
Rückverweise
(1) Für jede Fachabteilung sind ein Abteilungssprecher und ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Schüler der betreffenden Fachabteilung.
(3) Abs. 1 gilt nicht an berufsbildenden Schulen, an denen nur eine Fachabteilung geführt wird.